Die Geburt eines Kindes ist für viele Menschen ein herausragendes Ereignis. Sie wirkt nicht nur im Privaten, auch beruflich ergibt sich eine völlig neue Situation. Im folgenden Beitrag betrachten wir, was dies bedeutet und wie Sie sich bestmöglich darauf vorbereiten.
Damit Mütter und Väter ihrem neugeborenen Nachwuchs die notwendige Aufmerksamkeit schenken können, gibt es im Arbeitsrecht das Instrument der Elternzeit. Während der Elternzeit können Sie sich ganz Ihrem Kind widmen, es versorgen und betreuen.
Wenn Sie nach der beruflichen Pause wieder in Ihren Job zurückfinden möchten, kann dies eine Herausforderung sein. Je früher Sie die Elternzeit und die anschließende Wiederaufnahme der Arbeit planen, desto leichter fällt der Wiedereinstieg.
Eine rechtzeitige Vorbereitung für den Wiedereinstieg fängt bereits bei der Familienplanung an – spätestens jedoch mit der Schwangerschaft. Dann stellt sich nämlich die Frage: „Wie sage ich es dem Chef.“
Dies gilt übrigens nicht nur für die Schwangere, sondern auch für den künftigen Vater, wenn er die Möglichkeit der Elternzeit nutzen möchte.
Viele Kollegen und auch Vorgesetzte werden sich mit Ihnen über den Nachwuchs freuen. Gleichzeitig bedeutet dies für den Betrieb zusätzliche Umstände und Aufwand. Verkünden Sie die frohe Botschaft möglichst frühzeitig, wobei ein wenig Fingerspitzengefühl gefragt ist. Ihr Vorgesetzter oder Chef sollte es direkt von Ihnen und keinesfalls als letzter erfahren.
Nachdem Sie die Neuigkeit im Betrieb verkündet haben, geht es darum, Ihre Elternzeit zu planen. Sofern Sie die werdende Mutter sind, ist zudem schon vor der eigentlichen Elternzeit eine Schwangerschaftsvertretung zu organisieren.
Hierzu vereinbaren Sie am besten einen Gesprächstermin mit Ihrem Vorgesetzten. Bereiten Sie diesen gut vor.
Im Laufe von Schwangerschaft und Elternzeit kann sich natürlich noch vieles ändern, überlegen Sie sich dennoch bereits vor diesem Gespräch, wie Sie sich Ihren beruflichen Wiedereinstieg vorstellen. Folgende Fragen, können eine Hilfestellung sein.
Führen Sie das Planungsgespräch am besten lösungsorientiert und proaktiv. Zudem sollten Sie die Ergebnisse schriftlich festhalten. So haben Sie eine Erinnerungsstütze und können gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt darauf verweisen.
Wenn Ihnen ein Protokoll zu förmlich erscheint, ist auch eine zusammenfassende E-Mail, die Sie an Ihre Gesprächspartner schicken, eine elegante Lösung.
Mit der Geburt eines Kindes verändern sich die Lebensumstände gravierend. Auch wenn Sie noch so intensiv planen, kann sich während Ihrer Auszeit vom Beruf vieles ändern. Vielleicht nimmt Ihre Lebens- und Karriereplanung eine ganz andere Richtung. Auch im Betrieb sind Veränderungen möglich, wenn z.B. Kollegen und Vorgesetzte in dieser Zeit wechseln. Bitten Sie daher vor dem Beginn Ihrer Auszeit um ein aussagekräftiges Zwischenzeugnis.
Sie müssen selbst entscheiden, wie ausschließlich Sie die Elternzeit ganz für Ihr Kind und Ihre Familie nutzen möchten. Für den späteren Wiedereinstieg in den Beruf ist es natürlich hilfreich, wenn Sie Kontakt zu Ihren Kollegen und Vorgesetzten halten.
Vielleicht bietet Ihnen die Elternzeit auch Raum, um sich beruflich weiter zu qualifizieren und über den Tellerrand zu schauen. Oder Sie entscheiden sich bereits frühzeitig für eine Teilzeitbeschäftigung und sind mit reduzierten Stunden für Ihren Arbeitgeber tätig. Abhängig von Ihrer privaten Situation gibt es hier die verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten.
Ein ganz wesentlicher Punkt, wenn der Wiedereinstieg näher rückt, ist die Frage der Kinderbetreuung. Wenn Sie wieder arbeiten gehen, möchten Sie Ihr Kind bestens versorgt wissen.
Glücklich ist, wer eine flexible Partnerin bzw. einen flexiblen Partner und Großeltern in der Nähe hat, mit denen die Kinderbetreuung organisiert werden kann. Ein Platz in der Kindertagesstätte, eine Tagesmutter oder ein Au-Pair können Alternativen sein. Größere Unternehmen bieten Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern inzwischen auch immer öfter ein Betreuungsangebot für die Kinder an. Damit der Wiedereinstieg gelingt, sollten Sie sich möglichst früh um die Kinderbetreuung kümmern.
Eine Frage, die sich für viele Wiedereinsteiger nach der Elternzeit stellt: Fange ich gleich voll an zu arbeiten oder gehe ich meinem Beruf zuerst in Teilzeit nach?
Zuerst einmal müssen Sie klären, was Sie persönlich sowie gegebenenfalls Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner sich wünschen. Auch die Kinderbetreuung ist oftmals ein Faktor.
Sofern Sie zu Ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren, ist dann zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten hier bestehen. Während der Schwangerschaft und Elternzeit genießen Sie einen weitreichenden Kündigungsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch Teilzeitarbeit ermöglichen. Sie haben allerdings keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, Ihr Anstellungsverhältnis nach der Elternzeit nach Ihren Vorstellungen abzuändern.
Nicht zuletzt sollten Sie auch den Einfluss der verschiedenen Beschäftigungsarten auf Ihre späteren Ansprüche an die Renten- und Sozialversicherung bedenken.
Der Schutz und das Wohl des Kindes besitzt in Deutschland einen besonderen Stellenwert. Dies spiegelt sich im Arbeitsrecht wider.
Während der Elternzeit können Sie sich voll und ganz dem Kindeswohl widmen, ohne sich Sorgen um die berufliche Situation zu machen.
Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Er muss Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit erhalten Sie keinen Lohn, zum Ausgleich können Sie jedoch Elterngeld bzw. Elterngeld Plus beantragen.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinstieg auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Sie können in dieser Zeit also nicht in Arbeitslosigkeit abrutschen und anschließend auch nicht von Ihrem Arbeitgeber für eine Tätigkeit verpflichtet werden, die Sie schlechter als Ihre bisherige stellt.
Oftmals besteht nach der Elternzeit der Wunsch, nicht direkt voll in den Beruf einzusteigen. Hier bietet sich eine Beschäftigung in Teilzeit an. Zu beachten ist, dass es kein Recht auf Teilzeit im Rahmen der Elternzeit gibt.
Der Arbeitgeber ist dennoch unter bestimmten Umständen verpflichtet, eine Teilbeschäftigung zu ermöglichen. Ausschlaggebend ist hier das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Wenn Sie nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung anstreben, sollten Sie dies frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Bedenken Sie, dass mit der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung der durch die Elternzeit begründete Anspruch auf Ihre ursprüngliche Vollzeitstelle entfallen kann.
Weiterführende Informationen und Beratungsangebote finden Sie unter folgenden Links:
Ausführliche Informationen und häufig gestellte Fragen zur Elternzeit (BMFSFJ)
Bundesfamilienministerium (BMFSFJ): Leitfaden zum Mutterschutz
VBM – Verband berufstätiger Mütter
Informationen zum Teilzeitgesetz und Teilzeitarbeitsmodellen (BMAS)
Aufgrund der gesetzlichen Schutzrechte im Rahmen der Elternzeit ist es sehr zu empfehlen, den beruflichen Wiedereinstieg beim alten Arbeitgeber zu suchen.
Manchmal passt es jedoch einfach nicht mehr und ein Arbeitgeberwechsel steht an. Wenn Sie auf der Suche nach einer Beschäftigung sind, in der Sie Kind, Familie und Beruf vereinbaren können, schauen Sie sich gerne in unserer Jobbörse um. Wir haben viele Stellenangebote, die Ihnen gute Möglichkeiten bieten: