Für viele Arbeitnehmer steht nun die jährliche Lohnsteuererklärung an. Wer häufiger beruflich bedingt unterwegs ist, sollte hierbei nicht die Abrechnung der Reisekosten vergessen. Denn durch die Anrechnung von Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten lässt sich mitunter einiges an Steuern sparen.
Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht vollständig übernimmt, können Arbeitnehmer diese als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend machen. Besteht formal eine selbstständige Tätigkeit, sind die Aufwendungen bzw. Pauschalen als Betriebskosten ebenfalls abzugsfähig.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer seine Reisetätigkeit dokumentiert und die Kosten belegen kann, z.B. durch das Führen eines Fahrtenbuches und Aufbewahren von Hotelrechnungen, Tankquittungen, Tagungstickets etc.
Einen ausführliche Übersicht über die unterschiedlichen Kostenarten, die steuerlich berücksichtigt werden können, wie Fahrtkosten für Dienstreisen, Pendlerpauschale, Verpflegungsmehraufwand, Maut- und Parkgebühren, Trinkgelder, Telefon- und Internetkosten, Versicherungen und weitere hat nun das Portal „karriere bibel“ veröffentlicht.
Einzelne Kostenarten werden hierbei anhand von Fallbeispielen anschaulich erklärt und Sie finden auch eine Übersicht über ausgewählte Pauschalen, beispielsweise für den Verpflegungsmehraufwand im In- und Ausland.