Das Mutterschutzgesetzt gibt es seit 1952 und wurde seit dem nur geringfügig verändert. Am 4.5.2016 hat das Bundeskabinett nun eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen, um es an besser an die Gegebenheiten des heutigen Arbeitsmarkts anzupassen.
Der gesetzliche Mutterschutz soll Mutter und Kind vor Gefahren und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie dem Verlust des Jobs schützen.
Unter anderem sieht der Gesetzentwurf eine Erweiterung des Mutterschutzanspruchs auf Schülerinnen und Studentinnen vor, wobei diesen freigestellt sein soll, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchten. Nachteile dürfen ihnen dann jedoch nicht entstehen.
Kernpunkte des geltenden Rechts sind weiterhin ein Beschäftigungsverbot für Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Zwillingen oder behinderten Kindern verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit dürfen Schwangeren nicht zugemutet werden und gegebenenfalls müssen die Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gilt während dem Mutterschutz ein weitreichender Kündigungsschutz.
Eine übersichtliche Zusammenfassung der geplanten Neuregelungen sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Arbeits-Rechtsberater unter http://www.arbrb.de/44151.htm