Jedes Jahr stellen sich viele Fragen rund um das Arbeiten zwischen den Jahren. Wie liegen die Feiertage und wie viele Urlaubstage müssen aufgewendet werden, um zwischen Weihnachten und Neujahr frei zu haben? Muss für Heiligabend und Silvester ein Urlaubstag geopfert werden oder vielleicht nur ein halber? Müssen Sie am 25. und 26.12. sowie am 01.01. arbeiten? Und wie ist das mit Weihnachtsgeld? Hier finden Sie die Antworten.
Am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Januar dürfen Sie zu Hause bleiben, ohne dass Sie hierfür Urlaub nehmen müssen. Die beiden Weihnachtstage sind bundesweit gesetzliche Feiertage. Alle haben frei, die nicht für den Dienst eingeteilt sind. Das Gleiche gilt für den 1. Januar, den Neujahrstag.
Natürlich gibt es viele Branchen, in denen auch an den Feiertagen gearbeitet werden muss, beispielsweise in Krankenhäusern. Demzufolge ist es möglich, dass Sie an diesen Tagen arbeiten müssen. Meist bekommen Sie für diese Dienste neben der regulären Bezahlung Feiertagszuschüsse. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
An den übrigen Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr darf nur zu Hause bleiben, wer Urlaub eingereicht und diesen genehmigt bekommen hat. Hier ist eine frühzeitige Beantragung des Urlaubs ratsam, denn diese Trage sind sehr begehrt. Der Chef kann den Urlaub ablehnen.
In vielen Firmen gibt es zwischen den Jahren Betriebsferien. Das bedeutet, dass die gesamte Belegschaft nicht arbeitet. Der Arbeitgeber darf für einen angeordneten Betriebsurlaub Urlaubstage anrechnen. Allerdings bedarf es für verpflichtende Betriebsferien dringender betrieblicher Belange, der Arbeitgeber kann nicht willkürlich Zwangsurlaub anordnen. Betriebliche Belange liegen zum Beispiel vor, wenn wichtige Kunden oder Lieferanten ebenfalls frei machen und ein sinnvolles Arbeiten nicht möglich ist. Nur weil der Chef nach Ibiza fahren möchte, berechtigt dies keine Betriebsferien für alle Mitarbeiter.
Immer wieder überlegen Arbeitnehmer, ob für Heiligabend und Silvester je ein halber oder ein ganzer Urlaubstag genommen werden muss. Normale Arbeitstage sind Heiligabend und Silvester zwar meist nicht, gesetzliche Feiertage aber auch nicht. Klingt verwirrend, doch die rechtliche Lage bezüglich des Urlaubs rund um Weihnachten ist ziemlich eindeutig. Wenn Sie an beiden Tagen nicht arbeiten möchten, müssen Sie – zumindest nach allgemeiner Gesetzeslage – jeweils einen Urlaubstag nehmen.
Viele Arbeitgeber handhaben es jedoch anders, sodass die Mitarbeiter am 24. und 31.12. nur vormittags arbeiten und den restlichen halben Tag geschenkt bekommen. Verbreitet ist auch die Regelung, dass, wenn Heiligabend und Silvester frei sind, jeweils nur ein halber Urlaubstag angerechnet wird.
Häufig basieren die Regelungen für das Arbeiten an Heiligabend und Silvester nicht nur auf Absprachen, sondern sind im Arbeits- oder Tarifvertrag verbindlich vereinbart. Prüfen Sie in Ihren Verträgen, ob dies für Sie zutrifft. So endet zum Beispiel in der nordrhein-westfälischen Metallindustrie die tarifliche Arbeitszeit an beiden Tagen um 13 Uhr.
Viele Arbeitnehmer freuen sich am Ende des Jahres über eine Extrazahlung. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Allerdings kann auch hier ein rechtlicher Anspruch entstehen, wenn dies in geltenden Tarif- oder Arbeitsverträgen vereinbart wurde oder wenn eine sogenannte „betriebliche Übung“ besteht. Hat der Arbeitgeber über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre Weihnachtsgeld gezahlt, ohne eine Zahlungsverpflichtung für die Zukunft eindeutig auszuschließen, darf er das Weihnachtsgeld im Folgejahr nicht einfach so streichen.