Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Zeitarbeitnehmer/innen (nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt, diese Bezeichnung gilt aus Gründen der Lesbarkeit für beide Geschlechter) zur Verfügung. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Ihnen und uns ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Diese Verträge werden für uns erst dann verbindlich, wenn eine von Ihnen unterzeichnete Vertragsurkunde bei uns vorliegt. Die AGB sind Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge insbesondere der Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Ihre gegebenenfalls abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.
Gemäß § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit des Mitarbeiters den im Entleiherbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die sich hieraus ergebenden Pflichten unbeschadet unserer Pflichten Ihnen obliegen. Die sicherheitstechnische Unterweisung des Mitarbeiters vor Arbeitsaufnahme am Einsatzort in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes sowie die entsprechenden Maßnahmen zu deren Abwendung werden gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG von Ihnen vorgenommen. Dabei unterweisen Sie den Mitarbeiter unter Berücksichtigung von dessen Qualifikation und Erfahrung bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich in Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die Unterweisung mit Übung bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder irreversiblen Gesundheitsschäden (Risiken der Kategorie III im Anhang I der PSA-Verordnung EU) schützen soll. Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Sie überwachen im Einsatzverlauf, dass der Mitarbeiter alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzt. Die für die Tätigkeit der Mitarbeiter notwendigen arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgen bzw. Eignungsuntersuchungen werden Ihrerseits bei der Auftragsvergabe benannt.
Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird vereinbart, wer diese veranlasst. Die Angebots- und Wunschvorsorge i.S.d. der ArbMedVV wird durch uns sichergestellt. Sie haben entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen gem. § 10 ArbSchG Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Sie verpflichten sich uns einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden und diesen gemeinsam zu untersuchen. Ist der Mitarbeiter gemäß den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften vor der Aufnahme bestimmter Tätigkeiten, z. B. Steuern von Flurförderzeugen schriftlich mit der Ausübung dieser Tätigkeit zu beauftragen, so nehmen Sie die schriftliche Beauftragung vor und lassen uns eine Kopie zukommen. Eine von uns beauftragte Person ermittelt, beurteilt und dokumentiert gem. §§ 5 f. ArbSchG i.V.m. § 11 Abs. 6 AÜG im Rahmen von sicherheitstechnischen Arbeitsplatzbesichtigungen am Tätigkeitsort die Gefährdungen für die Mitarbeiter. Sie gestatten dem von uns Beauftragten den Zugang zu den Arbeitsplätzen. Sollten sich nach durchgeführter Arbeitsplatzbesichtigung die erfassten Arbeitsbedingungen ändern, so informieren Sie uns umgehend. Sie sorgen für die Einhaltung des ArbZG. Soweit behördliche Genehmigungen notwendig sind, werden diese von Ihnen eingeholt. Umbesetzungen der Mitarbeiter von uns innerhalb des Entleihbetriebes sind nur mit vorheriger Zustimmung unsererseits möglich.
Wir haften neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 5.000.000,-- € pro Kalenderjahr begrenzt. Für weiter-gehende Ansprüche haften wir nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Sie stellen uns insoweit von allen Ansprüchen, auch solcher Dritter, frei. Wir haften weiterhin nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und andere Wertsachen betraut werden. Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligen, stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich im Außenverhältnis frei, die gegenüber uns geltend gemacht werden. Sie ersetzen uns auch einen weitergehenden Schaden. Die Haftung von uns ist ausgeschlossen, sofern nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Schadenseintritt eine schriftliche Anmeldung des Schadensersatzanspruchs und – im Falle der Ablehnung durch uns – innerhalb von einem Kalendermonat eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt (Ausschlussfrist).
Bei Vorliegen besonderer Umstände können wir die Bereitstellung von Mitarbeitern zeitlich verschieben. Auch ein Rücktritt vom Vertrag ist ganz oder teilweise möglich. Ein Umstand gilt dann als besonders, wenn die Bereitstellung von Mitarbeitern dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies gilt nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch uns. Soweit wir berechtigt sind, die Bereitstellung von Mitarbeitern zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadensersatzansprüche von Ihnen, gleich welchen Rechtsgrundes, ausgeschlossen. Haben Sie die Unmöglichkeit der Leistung
zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird Ihr Betrieb legal bestreikt, so stellen wir kein Personal zur Verfügung.
Nimmt der zur Überlassung vorgesehene Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, sind wir von Ihnen hiervon umgehend zu unterrichten. Wir sind berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz unseres Bemühens nicht möglich, werden wir für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit. Falls Ihnen die Leistungen eines von uns überlassenen Mitarbeiters begründet nicht ausreichend erscheinen und Sie uns innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigen, werden wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden Ihnen dann jedoch nicht berechnet.
Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten verpflichtet.
Der überlassene Mitarbeiter ist von uns auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird Ihnen lediglich zur Ausführung der im AÜV angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Der überlassene Mitarbeiter darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind. Sie haben dafür Sorge zu tragen.
Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Bei Monatswechsel im Wochenverlauf sind zwei Tätigkeitsnachweise zu erstellen und von Ihnen am letzten Arbeitstag des Monats sowie am letzten Arbeitstag der Woche zu quittieren. Im Falle des Einsatzes von elektronischer Zeiterfassung erfolgt die wöchentliche Abrechnung auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen abzutreten. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Weiterhin haben Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Diese betragen derzeit 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird von uns vorbehalten. Im Falle einer Stundungsvereinbarung werden Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes erhoben, sofern in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart ist. Die Zuschläge für Mehr- Nacht-, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:
vom Stundenverrechnungssatz.
Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.
Von mehreren für eine Arbeitsstunde eines Mitarbeiters anfallenden Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Ausgenommen sind Nachtarbeitszuschläge. Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach
Vertragsabschluss gesetzlich oder tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, eine Verteuerung herbeiführen. In diesen Fällen sind Sie berechtigt, den Vertrag binnen drei Tagen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
Sollte der zur Überlassung vorgesehene Kandidat/in bzw. der überlassene Mitarbeiter nach seiner Vorstellung durch uns oder unmittelbar nach Beendigung seiner Überlassung an Sie, ohne dass er für einen weiteren Arbeitgeber zwischen den Arbeitsverhältnissen tätig geworden ist, für Sie als Arbeitnehmer tätig werden, so gilt dies als Fall der Personalvermittlung. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und einem an Sie überlassenen Zeitarbeitnehmer aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Zeitarbeitnehmers. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, dass der eingestellte Zeitarbeitnehmer bei Ihnen erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 9. Monats der Überlassung 4 Bruttomonatsgehälter, vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 3 Bruttomonatsgehälter, vom 13. bis Ablauf des 15. Monats 2 Bruttomonatsgehälter und vom 16. bis Ablauf des 18. Monats 1 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 18. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. Bei Einstellung eines Ihnen vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i.H.v. 32 % des zukünftigen Jahresbruttogehaltes bei Ihnen fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des Bewerbers. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind im Einzelfall möglich und gelten vorrangig. Sie sind verpflichtet, uns Auskunft über das mit dem Zeitarbeitnehmer oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Jahresbruttogehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Geben Sie zwei Wochen nach Aufforderung durch uns keine Auskunft über die Höhe des Bruttomonats-/Jahresbruttogehaltes, sind Sie verpflichtet, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von zwei Kundenmonatsumsätzen zu zahlen, die sich nach dem für den Zeitarbeitnehmer vereinbarten Stundentarif und der von ihm während der Überlassung geleisteten Arbeitszeit oder dem für die Überlassung des Bewerbers vorgesehenen Stundentarif und für diesen vorgesehenen Arbeitszeit bemisst.
Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl von uns als auch von Ihnen unterschrieben sind. Dies gilt auch für Änderungen der Schrift-formabrede. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der gesetzlichen Bestimmungen, die auf internationales Recht verweisen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der Parteien nach Treu und Glauben am ehesten entspricht. Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist Frankfurt am Main.
Sie erklären, dass weder Sie noch Ihre Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in Ihrem Besitz stehen oder von Ihnen kontrolliert werden mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Sie erklären weiterhin, dass Sie weder im Besitz einer Partei stehen noch von einer Partei kontrolliert werden, die mit Sanktionen belegt ist. Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, dass Sie, Ihre Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternehmen keine Aktivitäten, die dazu führen, dass wir, unsere Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Sie versichern, den Unternehmen von uns und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und der Vertraulichkeit, insbesondere nach EU-DSGVO sowie BDSG n. F., und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
im Folgenden Tempo-Team genannt
in diesen AGB bezeichnet
"AGB" |
die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tempo-Team zur Nutzung des Business Center, |
"anwendbares Recht" |
alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, |
"Dienste" |
die Website www.tempo-team.com und alle auf ihr oder in sonstiger Weise von Tempo-Team angebotenen Leistungen, |
"Dritter" |
jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Nutzers (bei juristischen Personen einschließlich deren zur Nutzungberechtigten Mitarbeiter) und Tempo-Team, |
"Erlaubnisse" |
in einem umfassenden Sinne alle Einwilligungen, Zustimmungen, Genehmigungen, Lizenzen und sonstigen Erlaubnissejeglicher Art, gleich auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen und von wem sie zu erteilen sind, |
"Fremdinhalte" |
alle Inhalte von Diensten, deren Urheber nicht Tempo-Team ist, einschließlich Expertenprofile, Beiträge in Diskussionsforen, |
"Inhalte" |
alle in oder mittels der Dienste bereitgestellten Materialien und Funktionen jeglicher Art, z.B. grafische Oberflächen, Applikationen,Funktionen, Schnittstellen, Tools, Vorlagen, Texte, Daten, Illustrationen oder Bild- und Tonmaterial, |
"kostenfreier Dienst" |
einen Dienst, dessen Nutzung der Nutzer nicht gesondert vergüten muss und der nicht integraler Bestandteil eines vom Nutzerzu vergütenden anderen Dienstes ist, |
"kostenpflichtiger Dienst" |
einen Dienst, dessen Nutzung der Nutzer gesondert vergüten muss oder der integraler Bestandteil eines vom Nutzer zuvergütenden anderen Dienstes ist, |
"Nutzer" |
jede natürliche oder juristische Person, die zur Nutzung der Dienste berechtigt ist oder sie tatsächlich nutzt, |
"Partei" |
entweder den Nutzer oder Tempo-Team, |
"Parteien" |
den Nutzer und Tempo-Team gemeinsam, |
"Schadcode" |
Viren, Trojaner, Würmer, Zeitbomben, Löschroboter, beschädigte Dateien oder andere Computerprogrammroutinen,die dafür gedacht oder objektiv geeignet sind, EDV-Systeme oder elektronische Daten zu beschädigen, zu beeinträchtigenoder heimlich abzufangen, |
"sonstige Vereinbarungen" |
jede zwischen dem Nutzer und Tempo-Team geltende Vereinbarung über die Bereitstellung bzw. Nutzung der Dienste mitAusnahme der vorliegenden AGB, wie z.B. andere anwendbare Geschäftsbedingungen von Tempo-Team(z.B. „Technische Nutzungsbedingungen“, „Nutzungsbedingungen zum Profileintrag und zur Nutzung der Tempo-TeamBewerberdatenbank“) oder mit dem Nutzer schriftlich abgeschlossene Nutzungsverträge, |
"Zugangsdaten" |
alle Angaben, die einen Zugang zu Diensten ermöglichen, einschließlich Nutzernamen und Passwörter. |
Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
Tempo-Team hält die anwendbaren Datenschutzgesetze ein. Tempo-Team erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Nutzers, einschließlich der vom Nutzer angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von Tempo-Team erbrachten Leistungen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen der Erbringung der Dienste findet nur statt, wenn und soweit dies nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze zulässig ist.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Stand Oktober 2016