Das neue Infektionsschutzgesetz
und was es für unsere Tempo-Team Kundenunternehmen bedeutet.

Wegen der steigenden Corona-Infektionen hat der Deutsche Bundestag am 18.11.2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet, die am 19.11.2021 vom Bundesrat bestätigt wurden und auch weiterhin bundesweit einheitliche Mindeststandards gegen das Coronavirus definieren. Die beschriebenen Regelungen gelten voraussichtlich bis zum 19. März 2022 und umfassen u.a. eine Ausweitung der 3G*-Regel am Arbeitsplatz sowie die damit verbundene Kontrollpflicht durch den Arbeitgeber.

Wir haben Ihnen nachfolgen alle relevanten Informationen zusammen gestellt, die Sie als Entleiher in der Zusammenarbeit mit unseren Mitarbeitern beachten müssen.

Was ist nötig, damit ein Zeitarbeitnehmer den Einsatzbetrieb betreten darf?

Sowohl festangestellte Mitarbeiter als auch Zeitarbeitnehmer müssen bei der Ankunft am Arbeitsplatz nachweisen, dass sie eines der 3 Gs – geimpft, genesen oder getestet – erfüllen. Hierzu müssen sie jederzeit ihren aktuellen G-Nachweis für Kontrollen von Behörden, Arbeitgebern und Einsatzbetrieben mit sich führen und auf Verlangen vorlegen (je nach Bundesländerregelung bzw. Berufsgruppe greift 3G+, 2G oder 2G+).

Die Kundenunternehmen (= Einsatzbetriebe) müssen den Nachweis täglich kontrollieren und dies dokumentieren.

Bei Verstößen sind Strafen und hohe Bußgelder möglich.

Was ist mit Mitarbeitenden, die sich weigern einen 3G-Nachweis vorzulegen?

Grundsätzlich gilt 3G in allen Ländern durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Länder haben jedoch die Möglichkeit, auf Länderebene strengere Regelungen (2G, 2G+) festzulegen, die Arbeitgeber und Einsatzbetriebe ebenfalls berücksichtigen müssen. Wenn der Mitarbeitende/Zeitarbeitnehmer sich weigert mitzuteilen, ob er genesen, geimpft oder getestet ist und keinen Nachweis vorlegt, dürfen wir ihn nicht beschäftigen – und das Kundenunternehmen ihn somit auch nicht einsetzen. In diesem Fall besteht ein von ihm selbst verursachtes Leistungshindernis. Laut Bundesarbeitsministerium können arbeitsrechtliche Folgend drohen.

Wie sieht der 3G-Nachweis von nicht-Geimpften und nicht-Genesenen aus?

Ungeimpfte Beschäftigte bzw. Zeitarbeitnehmer müssen jeden Tag neue Tests vorlegen (Ausnahme: PCR-Tests alle 48 Stunden). Der Test muss in einer öffentlichen Einrichtung ("Bürgertest", Apotheke, Arzt etc.) erfolgen. Ein im Kundenbetrieb unter Aufsicht erstellter Selbsttest kann ebenfalls als Nachweis dienen.

Wer übernimmt die Kosten des Tests?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt in seinen FAQ, Punkt 3.14. aus, dass in der Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich der Entleiher, also das Kundenunternehmen, für das Angebot der Testungen verantwortlich ist. Im Regelfall bindet das Kundenunternehmen die bei ihm beschäftigten Zeitarbeitskräfte in seine Teststrategie ein.

Stellt das Kundenunternehmen Tests zur Verfügung?

Das Kundenunternehmen ist für das Aufstellen und Durchsetzen der jeweils gültigen Regelungen in seinem Verantwortungsbereich zuständig. Alle Mitarbeitenden, auch Zeitarbeitnehmer, haben 2 mal wöchentlich Anspruch auf Aushändigung eines Schnelltests vom Arbeitgeber (bzw. Einsatzbetrieb) zur Gesundheitskontrolle vor Antritt des Arbeitsweges. Diese Tests sind vom Arbeitgeber (bzw. Einsatzbetrieb) zu bezahlen, dienen aber nicht zum Nachweis von 3G wenn sie nicht unter Beaufsichtigung durchgeführt werden.

Wie oft muss getestet werden?

Es gilt die 3G-Regelung an allen Arbeitsplätzen, je nach Bundesländerregelung bzw. Berufsgruppe greift 3G+, 2G oder 2G+ mit täglicher Kontrollpflicht des 3G-Status durch den Arbeitgeber. Das heißt: Die Arbeitsstätten dürfen nur von Mitarbeitenden und Besuchern betreten werden, die geimpft, genesen (bis sechs Monate nach bescheinigtem Genesungsdatum) oder getestet (3G) sind. Dabei sind ggf. strengere, länderspezifische Regelungen zu beachten und strikt umzusetzen. Personen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich einen negativen Bürgertest (max. 24 Stunden alt, Ausnahme: PCR-Tests alle 48 Stunden) vorlegen, um ihre Arbeitsstätte betreten zu dürfen.
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