Auch 2019 ändert sich wieder einiges in Bezug auf Arbeit, Karriere und Beruf. Im Folgenden haben wir Ihnen wichtige Änderungen zusammengestellt.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro ist zum 1. Januar 2020 geplant. Das Kabinett hatte die Erhöhung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission Ende Oktober 2018 gebilligt.
2019 bringt für Steuerzahler einige Entlastungen. Unter anderem wird der Kinderfreibetrag von 7.428 auf 7.620 Euro erhöht. Ab 1. Juli steigt auch das Kindergeld um 10 Euro monatlich je Kind.
Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9.000 auf 9.168 Euro angehoben. Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder Lebenspartnern jeweils doppelte Beträge.
Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen erheben einkommensabhängige Zusatzbeiträge. Hierdurch soll es ihnen ermöglicht werden, finanzielle Engpässe auszugleichen. Bislang mussten Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag alleine tragen. Ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch: Wie beim Grundbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung, muss der Arbeitgeber künftig auch die Hälfte des Zusatzbeitrages übernehmen. Bei Rentnern übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrages.
Viele Krankenkassen haben für den Jahreswechsel ein Absenken ihrer Zusatzbeiträge angekündigt.
Die Krankenkassen legen den Zusatzbeitrag individuell fest. Mitunter lohnt daher ein Vergleich der Krankenkassenbeiträge, wobei Sie nicht nur die Beitragssätze, sondern auch die enthaltenen Leistungen berücksichtigen sollten.
Eine Liste der aktuellen Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Während zahlreiche Arbeitnehmer künftig bei den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen entlastet werden, wird die Pflegeversicherung teurer. Die Beiträge steigen um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent. Die Beitragserhöhung wird vor allem durch notwendige Maßnahmen gegen den bestehenden Pflegenotstand sowie der Ausweitung der Leistungen, z.B. bei der Pflege von Demenzkranken begründet. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenkasse steigt 2019 von 59.400 Euro Jahreseinkommen auf 60.750 Euro. Wer als Angestellter mehr verdient, kann zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen.
Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung werden 2019 angehoben. In den alten Bundesländern steigen sie von monatlich 6.500 Euro auf 6.700 Euro, in den neuen Bundesländern von 5.800 Euro auf 6.150 Euro.
Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, erhält ab 2019 ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle. Die neue sogenannte "Brückenteilzeit" ermöglicht es Arbeitnehmern, bis zu fünf Jahren die Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend auf die ursprüngliche Stundenanzahl zurückzukehren.
Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Wichtige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten. Kleinunternehmen sind von der neuen Regelung also nicht betroffen. Auch für Mittelständler mit 45 bis 200 Angestellten gibt es Ausnahmeregelungen.
Wer seine Steuererklärung selbst macht, musste diese bislang bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Diese Frist wurde nun um zwei Monate verlängert. Ab 2019 haben Sie bis zum 31. Juli Zeit.