Häufig wird für eine Bewerbung oder in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein Gesundheits- oder Führungszeugnis verlangt. Doch wer trägt die hierfür anfallenden Gebühren und Kosten? Eine scheinbar einfache Frage. Sie ist jedoch gar nicht so einfach zu beantworten.
In der Regel legt der Arbeitnehmer die anfallenden Gebühren für das Gesundheitszeugnis oder ein polizeiliches Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde aus. Kann er diese anschließend vom Arbeitgeber zurückverlangen?
Entscheidend ist die Interessenslage im Einzelfall. Eine allgemeingültige gesetzliche Regelung gibt es nicht. Teilweise ist auch die Rechtsprechung nicht eindeutig.
Ein paar typische Konstellationen lassen sich dennoch benennen.
Ist der Nachweis von Zeugnissen im Bewerbungsverfahren notwendig, so trägt diese Kosten grundsätzlich der Bewerber selbst. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber muss nur erfolgen, wenn es sich hierbei um völlig außergewöhnliche Unterlagen handelt. Eventuell besteht für den Bewerber jedoch die Möglichkeit, Bewerbungskosten von der Steuer abzusetzen oder im Rahmen des Vermittlungsbudgets von der Agentur für Arbeit erstattet zu bekommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Kostenübernahme der Zeugnisbeschaffung in einem laufenden Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Auftragsrechts (§ 670 BGB). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu folgende Grundsätze errichtet:
Interessant ist, dass eine mögliche Erstattung der Kosten für die Zeugnisbeschaffung durch den Arbeitgeber auch steuerlich unterschiedliche Auswirkungen haben kann:
Liegt die Beschaffung der Zeugnisse eindeutig im Interesse des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer könnte auch ohne die Zeugnisse arbeiten, so kann der Arbeitgeber diese Kosten als Auslagenerstattung steuerfrei an den Arbeitnehmer zurückzahlen.
Darf der Arbeitnehmer hingegen ohne die Zeugnisse gar nicht arbeiten und müsste somit die Kosten selber tragen, so wird eine (freiwillige) Erstattung durch den Arbeitgeber als Zuwendung mit geldwertem Vorteil gesehen. Der Arbeitgeber muss sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben einbehalten.
Ausführlicher hat sich das IWW Institut in seinem Magazin „LGP Löhne und Gehälter professionell“ mit dem Thema der Zeugniskosten auseinandergesetzt. Den entsprechenden Beitrag können Sie hier einsehen: