Zahlreiche Arbeitnehmer erhalten im November eine Einmalzahlung von ihrem Arbeitgeber: das sogenannte Weihnachtsgeld. In Deutschland können sich immerhin rund die Hälfte aller Beschäftigten darüber freuen, auch unsere Mitarbeiter in der Zeitarbeit. Doch was hat es mit dem Weihnachtsgeld auf sich und wer hat einen Anspruch auf eine Zahlung?
Die Weihnachtsgratifikation wird von Arbeitgebern zusätzlich zum eigentlichen Gehalt beziehungsweise Lohn gezahlt. Wie die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich um eine Zuwendung, die im zeitlichen Zusammenhang mit Weihnachten steht.
Damit Arbeitnehmer rechtzeitig vom Weihnachtsgeld profitieren, um zum Beispiel Weihnachtsgeschenke oder ein schmackhaftes Weihnachtsmenü davon kaufen zu können, wird es in der Regel mit dem Novemberlohn ausgezahlt. Manche Arbeitgeber nehmen die Auszahlung auch erst im Dezember vor oder teilen das Weihnachtsgeld auf die beiden Monate auf.
Mit der Zahlung eines Weihnachtsgeldes möchten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für erbrachte Leistungen und Betriebstreue belohnen. Die ersten regelmäßigen Zahlungen von Weihnachtsgeld gab es in Deutschland in den 1950er-Jahren. Den Grundstein dafür legte die Gewerkschaft ÖTV, die 1952 in einem Tarifvertrag die erste sogenannte "Weihnachtszuwendung" für ihre Mitglieder realisierte.
Es gibt keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld. Ob Sie als Angestellter eine Gratifikation erhalten, ergibt sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag, der auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, oder aus einer Betriebsvereinbarung. Auch die sogenannte betriebliche Übung kann einen Anspruch auf Weihnachtsgeld begründen.
Wenn Ihr Arbeitgeber seinen Angestellten ein Weihnachtsgeld auszahlt, haben gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch Teilzeitkräfte Anspruch darauf. Außerdem können einzelne Arbeitnehmer einer Gruppe nicht von der Zahlung ausgenommen werden, wenn andere sie erhalten.
Ausnahmen sind nur möglich bei Mitarbeitern, die zum Beispiel ein deutlich höheres Gehalt als andere Arbeitnehmer oder eine leistungsabhängige Vergütung erhalten. In diesen Fällen liegen sachliche Gründe vor, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Außerdem kann der Arbeitgeber eine bestimmte Betriebszugehörigkeitsdauer als Voraussetzung definieren, ab der die weihnachtliche Sonderzahlung geleistet wird.
Wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt, hängt vom Unternehmen selbst und der Branche ab. Auch die Betriebszugehörigkeit kann die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen. Hier ist oftmals eine Staffelung üblich. So erhalten Arbeitnehmer zum Beispiel nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % des üblichen Weihnachtsgeldes, nach 12 Monaten 25 %, nach 24 Monaten 35 % usw.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Höhe des Weihnachtsgeldes verringern. Ob dies möglich ist, hängt unter anderem davon ab, welchen Zweck er mit der Sonderzahlung verfolgt.
Gilt sie als Belohnung für erbrachte Leistungen, kann das Weihnachtsgeld bei einem umfangreichen Arbeitsausfall anteilig gekürzt werden. Beispiele hierfür können ein längerer Krankstand oder die Elternzeit sein. Ist das Weihnachtsgeld jedoch als Belohnung der Betriebstreue deklariert, ist eine Kürzung nicht möglich.
Ein Tarifvertrag, beispielsweise wenn ein Sanierungstarifvertrag geschlossen werden muss, kann ebenfalls zur Kürzung des Weihnachtsgeldes führen, allerdings nur, wenn der Anspruch nicht durch einen Arbeitsvertrag begründet ist.
Auch im Falle eines unterjährigen Ausscheidens bzw. eines Einstiegs im laufenden Kalenderjahr entscheidet der Beweggrund der Weihnachtsgeldzahlung, ob diese Sonderleistung erbracht werden muss. Stellt das Weihnachtsgeld eine Belohnung für erbrachte Leistungen dar, dann muss der Arbeitgeber diese zeitanteilig gewähren, denn der Mitarbeiter hat sich sein Anrecht auf Weihnachtsgeld auch in Teilen erarbeitet. Ist es allerdings eine Belohnung für Betriebstreue, kann der Arbeitgeber von einer Zahlung absehen.
Sowohl der BAP- als auch der iGZ-Manteltarifvertrag sehen ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld vor.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu den Stichtagen 30. Juni oder 30. November ununterbrochen mehr als sechs Monate beim Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt sind. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis an dem Tag ungekündigt sein, an dem die Lohnabrechnung für den Monat Juni bzw. November fällig ist.
Die Höhe der Gratifikation ist von der Betriebszugehörigkeit abhängig und steigt mit zunehmender Dauer von 150 Euro brutto auf bis zu 300 Euro brutto an. Höhere Zuwendungen sind möglich, wenn Sie als Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied sind oder der Einsatzbetrieb zusätzliche Zahlungen anbietet.
Die Weihnachtsgratifikation ist eine Sonderzahlung, die voll versteuert werden muss. Sie zählt als Einmalzahlung zu den sonstigen Bezügen. Daher wird die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer anhand der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Um die abzuführende Lohnsteuer korrekt zu berechnen, ermittelt der Arbeitgeber als erstes die Jahreslohnsteuer ohne den Bezug von Weihnachtsgeld und anschließend die Höhe unter Einbeziehung der Weihnachtsgeldzahlung. Die sich daraus ergebende Differenz ist als Lohnsteuer vom Weihnachtsgeld einzubehalten und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen.
Der an den Mitarbeiter ausgezahlte Betrag des Weihnachtsgeldes wird vollständig zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Überschreitet der Arbeitnehmer jedoch die Beitragsbemessungsgrenze durch die Zahlung der Gratifikation, werden die Sozialversicherungsbeiträge nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze berechnet.