Equal Pay, auf Deutsch: „gleiche Bezahlung”, bedeutet im Grunde, dass Menschen für gleiche oder gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn erhalten sollen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder anderen Faktoren.
Das klingt erstmal ziemlich einfach. Allerdings sieht es im wahren Leben etwas anders aus. Weltweit gibt es immer noch beträchtliche Unterschiede bei der Entlohnung. Auch in Deutschland wird statistisch immer noch ein Gender-Pay-Gap gemessen. Zudem stellt sich im Einzelfall die Frage der Vergleichbarkeit von Arbeit.
In der Europäischen Union ist das Prinzip der Entgeltgleichheit in der Grundrechtecharta und in diversen Richtlinien verankert. In Deutschland garantiert zudem das Grundgesetz in Artikel 3, Absatz 2, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Hier heißt es: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”
Ferner ist seit Juli 2018 im Entgelttransparenzgesetz geregelt, dass Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten ihren Angestellten auf Anfrage Auskunft über das Gehalt von Kolleginnen und Kollegen in vergleichbaren Positionen geben müssen.
Privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Sie müssen zudem regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle Beschäftigten einsehbar.
Dies soll die Transparenz erhöhen und die Basis für gerechtere Lohnstrukturen schaffen.
Der Grundsatz des Equal Pay in der Arbeitnehmerüberlassung soll dafür sorgen, dass Zeitarbeitnehmer finanziell genauso behandelt werden wie ihre dauerhaft angestellten Kollegen.
Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2017 ist ein Anspruch auf Equal Pay in § 8 AÜG explizit festgeschrieben. Er greift, sobald der Leiharbeitnehmer neun Monate ununterbrochen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt ist.
Die Umsetzung und genaue Berechnung von Equal Pay ist in der Zeitarbeit im Einzelfall jedoch oft nicht eindeutig. So stellt sich auch bei ähnlichen Tätigkeiten die Frage, wann man den Zeitarbeitnehmer mit einem entsprechenden Mitarbeiter vergleichen kann. Wie sind etwa Betriebszugehörigkeit, langjährige Erfahrung oder besondere Zusatzausbildung zu berücksichtigen?
Zudem gelten teilweise unterschiedliche tarifrechtliche Rahmenbedingungen und Ausnahmeregelungen. Daraus resultierende Ungleichheiten können auch vorteilhaft für Zeitarbeitnehmer sein, wie ein Blick auf die aktuelle Situation in Pflegeberufen zeigt.
Um Equal Pay in Deutschland weiter voranzutreiben, gibt es verschiedene Initiativen und Projekte. Ein Beispiel ist der jährlich stattfindende Equal Pay Day, der auf das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen aufmerksam macht.
Überdies gibt es zahlreiche Programme, die darauf abzielen, Frauen den Zugang zu besser bezahlten Berufen und Führungspositionen zu erleichtern, wie Mentoring-Programme oder Initiativen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Equal Pay betrifft allerdings nicht nur das Verhältnis von Frauen und Männern. Auch andere Gruppen können von Lohndiskriminierung betroffen sein, etwa Menschen mit Migrationshintergrund, ältere Arbeitnehmer oder Menschen mit Behinderungen. Deshalb ist Equal Pay ein wichtiges Instrument zur Schaffung von Chancengleichheit und Gerechtigkeit für alle.
Weiterführende Informationen zum Thema
BMFSFJ: Informationen zum Entgelttransparenzgesetz
Unser Einsatz für eine menschenwürdige, nachhaltige und gerechtere Arbeitswelt