In Deutschland haben Arbeitnehmer Anspruch auf (mindestens) vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt. Doch was geschieht mit Urlaubstagen, die nicht im laufenden Jahr genommen werden? Können diese im Folgejahr „nachgeholt“ werden?
Prinzipiell ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hier sehr eindeutig: Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Sonst verfällt er. Nach dem BUrlG kann eine Übertragung in das Folgejahr nur unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer Frist von drei Monaten – also bis Ende März – erfolgen.
Es müssen also dringende Gründe für die Übertragung vorliegen. Seitens des Arbeitnehmers sind dies beispielsweise Arbeitsunfähigkeit oder die Erkrankung von Angehörigen, die gepflegt werden müssen. Auch betriebliche Gründe können einen übertrag von altem Urlaub ins neue Jahr rechtfertigen: z.B. wenn der Arbeitnehmer aufgrund termin- oder saisonbedingter Aufträge keinen Urlaub nehmen konnte.
Mehr Wissenswertes zum Verfall von Urlaubstagen und dem Bundesurlaubsgesetz hat der Haufe Verlag in einem aktuellen Beitrag zusammengestellt:
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html