Steuertipps: Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Steuerfreie Mitarbeiter-Geschenke

Zuwendungen an Mitarbeiter in Form von Geld sind in der Regel in vollen Umfang steuerpflichtig. Bei Sachgeschenken gibt es hingegen zahlreiche Möglichkeiten, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern steuerfrei eine Aufmerksamkeit oder Anerkennung zukommen zu lassen.

Hierbei spielt sowohl das Verhältnis des Beschenkten zum Unternehmen als auch der Anlass eine Rolle, wie Haufe-Personal in einem ausführlicheren Artikel darlegt.

So können Ihre Mitarbeiter regelmäßig von der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze profitieren. Diese Freigrenze gilt pro Monat. Entsprechende Zuwendungen können Beispielsweise in Form von Gutscheinen, Mitgliedschaften (z.B. Fitness-Studio) oder auch sogenannten Geldkarten, die in verschiedenen Geschäften einlösbar sind, gewährt werden.

Geschenke an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter sind zu persönliche Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum ohne Steuerbelastung möglich. Hier gilt eine Freigrenze von 60 Euro (brutto, einschließlich Umsatzsteuer). Wichtig ist der persönliche Anlass beim Beschenkten, weshalb diese Regelung nicht für Weihnachten oder das allgemeine Firmenjubiläum greift.

Für Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier besteht zweimal im Jahr die Möglichkeit einen pauschalen Betrag von 110,- Euro steuerfrei einzusetzen. Hierin enthalten sind sowohl Geschenke und Zuwendungen als auch die Bewirtungskosten.

Neben diesen steuerbefreiten Anlässen gibt es zudem die Möglichkeit, Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter und Geschäftspartner über eine pauschale Besteuerung abzurechnen. Je nach Anlass liegt diese bei 25 bzw. 30 Prozent.

Einmalig in diesem Jahr 2020 bietet sich zudem die Möglichkeit der steuerfreien Honorierung von Mitarbeiterleistungen im Rahmen der Corona-Sonderzahlung. Diese ist für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei.

Ausführlichere Erläuterungen finden Sie hier: Haufe.Personal – Sachzuwendungen, Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde

Hinweis: Die Angaben beziehen sich auf den Gesetzesstand November 2020 und können sich mit der Zeit ändern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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