Mit dem Beginn des neuen Kalenderjahres kommen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder etliche Veränderungen zu, die in Form von Gesetzesanpassungen oder neuen Gesetzen von der Regierung beschlossen wurden. Wichtige Neuerungen für das Jahr 2018 haben wir Ihnen im Folgenden kurz zusammengestellt.
Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU). Das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), auf der das BDSG basiert, werden durch das neue EU-Recht abgelöst.
Einen umfassenden Überblick über die anstehenden Änderungen würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Am Ende des Abschnittes finden Sie weiterführende Quellenangaben.
Die neue EU-DSGVO betrifft alle Staaten der EU und soll Bürgern, Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein höheres Maß an Sicherheit bezüglich der Speicherung und Verwertung ihrer Daten geben sowie einen einheitlichen Umgang mit Daten innerhalb der EU sicherstellen. Für Unternehmen kann die neue Verordnung zu einer besonderen Herausforderung werden, da die Regeln sehr viel strenger und umfangreicher sind als bisher.
Wichtige Änderungen für den Betriebsalltag betreffen die Offenlegung aller geplanten Maßnahmen gegenüber den Mitarbeitern. So darf die Überwachung von Computern oder der Einsatz spezieller Aufzeichnungssoftware nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Mitarbeiter in Verdacht steht, sensible Daten zu missbrauchen oder weiterzugeben. Der Datenschutz hat Vorrang vor der Mitarbeiterüberwachung.
Auch beim Umgang mit Kunden- und Mitarbeiterdaten sind nun weitreichendere Vorschriften und Dokumentationspflichten zu beachten. In dem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, dass Mitarbeiter in Bezug auf Datenverarbeitung und Datenschutz besser und umfangreicher als bisher geschult werden.
Weiterführende Informationen finden Sie u.a. hier:
https://www.wbs-law.de/it-recht/datenschutzrecht/die-eu-datenschutzgrundverordnung/
Zum ersten Januar 2018 tritt ein neues Gesetz zum Mutterschutz in Kraft. Es bedeutet eine deutliche Ausweitung der bisherigen Regelungen.
Erstmals unterliegen nun auch Schülerinnen und Studentinnen dem Mutterschutz, der sich auf sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt bezieht. Künftig sind Schülerinnen und Studentinnen während dieser Zeit vom Unterricht und von Pflichtveranstaltungen befreit.
Durch die Inanspruchnahme des Mutterschutzes dürfen ihnen keine Nachteile entstehen. Lehrer und Dozenten sind verpflichtet, eine Nacharbeit der versäumten Inhalte sicherzustellen und die jungen Mütter beim Erlangen ihres Abschlusses zu unterstützen.
Darüber hinaus werden Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen für Schwangere und stillende Mütter so anzupassen, dass diese auf Wunsch die Berufstätigkeit mit ihrer Mutterschaft verbinden können. Nachtschichten unterliegen künftig einer Genehmigungspflicht.
Weiterführende Informationen zum Mutterschutz:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/mehr-frauen-profitieren-kuenftig-vom-gesetzlichen-mutterschutz/115696
Die Regierung hat beschlossen, die Betriebsrenten zum ersten Januar des neuen Jahres zu stärken. Ziel ist eine bessere Versorgung vor allem für Arbeitnehmer, die nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Arbeitgeber, die zur Zahlung einer Betriebsrente bereit sind, bekommen nun einen steuerlichen Anreiz. Hierdurch soll die Altersarmut stärker bekämpft werden. Die neue Regelung richtet sich vor allem an Handwerksbetriebe und an kleine und mittlere Unternehmen, die nur weniger Mitarbeiter beschäftigen.
Arbeitgeber, die ihren Arbeitern und Angestellten eine Betriebsrente gewähren, bekommen einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers unter der Grenze von 2.200 EUR brutto liegt. Die Beträge, die der Arbeitgeber für diese Betriebsrente aufbringen muss, liegen in einem Bereich von 240 bis 480 Euro im Jahr. Die Steuerersparnis für den Arbeitgeber ist von der Höhe des Verdienstes, aber auch von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig.
Weiterführende Informationen zur Betriebsrente finden Sie unter:
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/betriebsrente-was-2018-auf-handwerksbetriebe-zukommt/150/3096/355664
Ab 2018 kann das Finanzamt nun auch ohne Vorankündigung eine Prüfung des Bargeldverkehrs durchführen. Händler sowie andere Unternehmen und Einrichtungen, die mit einer Registrierkasse arbeiten, mussten die für die Kassennachschau erforderliche Aufrüstung der verwendeten Kassensysteme bereits zum Januar 2017 durchführen.
Für alle anderen Unternehmungen tritt die Gesetzesänderung zum ersten Januar in Kraft. Sogenannte „offene Ladenkasse“ sind nach wie vor zulässig. Allerdings kann auch hier das Finanzamt nun spontan prüfen und einen Kassensturz der Vortage sowie Einsicht in die relevanten Unterlagen fordern. Wenn Sie z.B. in einer Arztpraxis arbeiten, in der Leistungen bar verrechnet werden, können Sie nun von der neuen Prüfung der Kassennachschau betroffen sein.
Auch für offene Ladenkassen gilt nun: Tageseinnahmen müssen bis auf den Cent genau im Kassenbericht dokumentiert sein. Zudem sind seit 2017 Zählprotokolle verpflichtend. Steht der Finanzbeamte in der Tür, müssen betroffene Unternehmer Aufzeichnungen, Bücher und weitere, für die Kassenführung maßgebliche Unterlagen zur Verfügung stellen oder entsprechenden elektronischen Datenzugriff gewähren.
Ziel der neuen Prüfungsmöglichkeiten ist es, digitale Manipulationen im Zusammenhang mit Bargeldzahlungen zu verhindern. Die Kassennachschau darf nun von den Finanzämtern auch ohne einen konkreten Verdacht veranlasst und während der üblichen Arbeitszeiten unangekündigt durchgeführt werden. Betriebe mit Bargeldverkehr können also jederzeit von einer Prüfung betroffen sein. Es ist daher empfehlenswert, die steuerliche Verarbeitung der Kassenführung vor Beginn des neuen Jahres gründlich zu prüfen.
Weitere Informationen:
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/registrierkassenpflicht-was-betriebe-wissen-sollten/150/3098/332932
Steuerfreibeträge gelten für alle Arbeiter und Angestellten, aber auch für Selbstständige, Freiberufler sowie Schüler und Studenten, die berufstätig sind oder sich durch einen Nebenjob etwas hinzuverdienen. Liegt die jährliche Verdienstgrenze unter dem Freibetrag, müssen keine Steuern entrichtet werden. Kinder bekommen einen eigenen Freibetrag, der als Kindergeld ausgezahlt oder, bei höheren Einkommen, in Form von Steuererleichterungen mit der Einkommenssteuer verrechnet wird.
Zu Beginn des Jahres 2018 wird der Steuerfreibetrag um 180 EUR jährlich auf 9.000 EUR angehoben. Entsprechend erfolgt die Anpassung des Kindergeldes. Es steigt für jedes Kind um zwei Euro, sodass Eltern mit einem oder zwei Kindern 194 EUR Kindergeld im Monat bekommen. Für das dritte Kind werden 200 EUR gezahlt. Ab dem vierten Kind beträgt das Kindergeld ab Januar 2018 225 EUR.
Die Anhebung der Freibeträge erfolgt automatisch. Sie werden in Löhnen und Gehältern, die ab Januar 2018 zur Auszahlung kommen, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer braucht hierzu keine Anträge stellen.
Weitere Informationen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2016/09/2016-10-12-PM20-steuererleichterungen.html
Der Grenzwert für sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ wird zum Januar 2018 von ehemals 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Die Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter gilt für Investitionen, die nach dem 31.12.2017 getätigt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). Es ist für Betriebe demnach ratsam, kleinere Investitionen möglichst bis ins neue Jahr aufzuschieben, um dann gleich die volle Abschreibung steuerlich geltend machen zu können.
Die Anhebung der GWG-Grenze erfolgt im Rahmen des neuen „Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, dem der Bundestag am 27.4.2017 zugestimmt hat. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG bleiben unverändert.
Ausführlichere Informationen finden Sie unter:
Seit einigen Jahren gibt es einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der bis auf wenige Ausnahmen für alle Branchen bindend ist. Die Höhe des Mindestlohns wurde zum Januar 2017 angepasst. Von der Erhöhung profitieren alle Arbeitnehmer, die zum Mindestlohn arbeiten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten den Mindestlohn zu zahlen. Eine neue Anpassung wird im Laufe des Jahres 2018 erwartet, denn die Festlegung erfolgt alle zwei Jahre.
Derzeit liegt der Mindestlohn bei 8,84 EUR pro Stunde brutto. In einigen Branchen und Berufsgruppen werden auch höhere Mindestlöhne gezahlt. Dazu gehören die berufliche Aus- und Weiterbildung, das Elektrohandwerk, die Arbeit im Bereich der Geld- und Wertdienste sowie die Pflegebranche, wo der Mindestlohn derzeit 10,55 EUR im Westen Deutschlands und 10,05 EUR in den neuen Bundesländern beträgt.
Vor allem in der Pflege wird erwartet, dass sich in den nächsten Jahren die Mindestentlohnung weiter erhöht. Der Pflegenotstand zwingt die Regierung dazu, die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte spürbar zu verbessern.
Weitere Informationen:
http://www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn/mindestlohn-2018-was-aendert-sich-in-2018