Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft

Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab März 2020

Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert. Vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte und Fachkräftemangels in vielen Berufen soll es mehr ausländischen Fachkräften den Zuzug nach Deutschland ermöglichen.

Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.

Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die Qualifikation befähigt. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr durchgeführt.

Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung und zur Arbeitsuche erweitert.

Quellen und weitere Informationen:

Meldung Bundesministerium für Arbeit u. Soziales: Das Ändert sich im neuen Jahr (2020)

Meldung Bundesministerium für Arbeit u. Soziales: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt

BMI: Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräftemangel: Die Lücke wird größer

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