Längere Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Neue Fristen für Steuererklärung

Ab diesem Jahr gelten längere Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Galt bislang der 31. Mai des Folgejahres als Stichtag, können Sie Ihre Steuerklärung für 2018 ohne zusätzliche Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2019 einreichen. Als Steuerzahler stehen Ihnen also zwei zusätzliche Monate für das Anfertigen Ihrer Steuererklärung zur Verfügung.

Nicht jeder Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Lohnsteuererklärung verpflichtet. Oftmals lohnt es sich jedoch, da Sie auf diesem Wege abzugsfähige Ausgaben anrechnen lassen können und ggf. Steuerzahlungen vom Finanzamt erstattet bekommen.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Lohnsteuererklärung abzugeben:

  • wenn sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • wenn sie unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten
  • wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
  • bei Zusammenveranlagung mit dem berufstätigen Ehepartner mit Versteuerung nach Steuerklasse V oder VI sowie Faktorverfahren mit Steuerklassenkombination IV/IV
  • falls Lohnersatzleistungen gezahlt wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld etc.).

Fristverlängerung beantragen

Sollten Sie zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet sein und diese nicht bis zum 31. Juli fertigstellen können, besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung. Der Antrag kann als formloses Schreiben ans Finanzamt erfolgen und sollte neben dem Namen und der Steuernummer auch eine kurze Begründung enthalten, warum Sie einen Aufschub benötigen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, steht Ihnen von vornherein eine längere Frist zur Verfügung. Für die Steuererklärung 2018 endet sie am 28. Februar 2020.

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