Seit dem 10. September 2021 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Grundsätzlich gelten auch nach der neuen Verordnung die AHA-Regeln weiter, Ausnahmen sind nun jedoch möglich. Neu ist auch, dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus Ihrer Arbeitnehmer bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen berücksichtigen können – sofern er Ihnen bekannt ist.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu ein Positionspapier veröffentlicht, das Arbeitgebern Hinweise gibt, wie im Rahmen der Gefährdungsbewertung eine Neubewertung vorgenommen werden kann.
Einen zusammenfassenden Überblick über die aktuell geltenden Regelungen hat Haufe erstellt. Hier wird beispielsweise ausführlicher erläutert, wann im Betrieb auf AHA+L-Maßnahmen verzichtet werden kann (Abstand, Händewaschen, Atemschutzmaske, Lüften) und was sich beim Umgang mit Geimpften und Genesenen ändert.
Weiterführende Informationen von offizieller Seite finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt