Viele Firmen lassen zur Eingrenzung der Corona-Pandemie derzeit im Home-Office arbeiten. Zwar entfällt für Arbeitnehmer damit der Weg zur Arbeit, dafür entstehen aber andere Aufwendungen. Lassen sich diese von der Steuer absetzen? Und wofür kann oder muss der Arbeitgeber aufkommen?
Die Möglichkeiten zum Steuerabzug sind leider begrenzt. Gerade wenn die Arbeit nicht langfristig und überwiegend im Home-Office stattfindet, sondern lediglich für einen begrenzten Zeitraum.
Dennoch gibt es ein paar Optionen: Wird beispielsweise ein Teil der Wohnung nun ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt, kann dies bis zu einem Höchstsatz von jährlich 1.250 Euro angerechnet werden. Entscheidend für die Höhe der Aufwendung ist die Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnung. Zudem darf keine private Nutzung im selben Raum stattfinden. Dies gilt es für den Fall der Nachfrage zu dokumentieren!
Auch wenn nun Neuanschaffungen wie Laptop, Drucker oder Monitor für die Arbeit im Home-Office stattfinden, können Sie den Fiskus daran beteiligen. Allerdings ist die Privatnutzung zu berücksichtigen und mindert eine mögliche Steuererstattung.
Gerade was die Ausstattung mit benötigtem Arbeitsmaterial angeht, beispielsweise mit Computer, Laptop oder Diensthandy, steht aber auch der Arbeitgeber in der Pflicht. Denn grundsätzlich gilt: ohne Arbeitsmittel keine Arbeit. Im Detail gibt es jedoch auch bei Zuschüssen vom Arbeitgeber einiges zu beachten und Kostenerstattungen müssen unter gewissen Umständen auf der Lohnabrechnung vermerkt werden.
Eine schöne Übersicht, was Sie als Arbeitnehmer für die Arbeit im Home-Office einfordern und steuerlich geltend machen können, haben die Redakteure von Human Resources Manager zusammengestellt. Klicken Sie doch mal rein: