Neuen Job gefunden? Damit einher geht auch ein neuer Arbeitsvertrag. Doch was regelt der Arbeitsvertrag, was muss er enthalten und worauf sollten Sie als Arbeitnehmer besonders achten? Finden Sie hier einen kurzen Überblick.
Der Arbeitsvertrag definiert die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In ihm ist festgehalten, welche Arbeitsleistung Sie Ihrem Arbeitgeber schulden und in welcher Form diese abzuleisten ist. Im Gegenzug sind auch die Gegenleistungen des Arbeitgebers, z.B. die Höhe des Entgeltes für Ihre Arbeitsleistung, niedergeschrieben.
Der Arbeitsvertrag muss den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Adressdaten beider Vertragsparteien sowie den Arbeitsort enthalten. Ergänzende Angaben z.B. zur wöchentlichen Arbeitszeit, zur Probezeit, zu Urlaubsansprüchen, Kündigungsfristen oder der Behandlung von Überstunden sollten ebenfalls nicht fehlen.
Auch wenn Verträge in Deutschland sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden können, erfolgt der Abschluss eines Arbeitsvertrages in aller Regel in Schriftform. Dies sorgt nicht nur im Streitfall für die notwendige Rechtssicherheit. In bestimmten Fällen wie bei befristeter Beschäftigung, Zeitarbeit und für Auszubildende ist die Schriftform vom Gesetzgeber vorgegeben.
Juristisch gesehen ist der Arbeitsvertrag ein schuldrechtlicher und gegenseitiger Austauschvertrag und eine spezielle Form des Dienstvertrages (§§ 611 BGB). In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Auch die Gestaltung von Arbeitsverträgen kann individuell erfolgen. Es gibt jedoch einen rechtlichen Rahmen: Die Vertragsgestaltung beim Arbeitsvertrag unterliegt den Vorschriften der §§ 611 bis 630 BGB. Hinzukommen häufig – gerade bei größeren Unternehmen – tarifrechtliche Absprachen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
Einer regulären, langfristigen Beschäftigung liegt zumeist ein unbefristeter Arbeitsvertrag zugrunde. Befristete Arbeitsverträge werden häufig für zeitlich begrenzte Aufgaben abgeschlossen, sie finden aber auch zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses Einsatz, z.B. wenn eine langfristige Beschäftigung noch ungeklärt ist.
Wichtig ist hierbei, dass eine sachgrundlose Befristung nur für maximal zwei Jahre möglich ist und in dieser Zeit maximal dreimal verlängert werden darf. Es gibt zwar Ausnahmen, in der Regel muss der Arbeitnehmer dann aber in eine unbefristete Beschäftigung übernommen werden.
Hier nun eine kurze Checkliste zu den wesentlichen Bestandteilen des Arbeitsvertrags. Im Folgenden werden wir dann auf einzelne Punkte nochmal näher eingehen.
Im Arbeitsvertrag sollte grundsätzlich festgehalten werden, welche Aufgaben Sie als Arbeitnehmer zu leisten haben. Hiermit stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber Sie nicht willkürlich in völlig anderen Aufgabenbereichen einsetzen kann.
Um spätere Missverhältnisse zu vermeiden, ist es sinnvoll Angaben zur wöchentliche Regelarbeitszeit, Arbeitsbeginn, ggf. Gleitzeit oder Kernzeiten sowie Pausenzeiten im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Für die Arbeitszeit gilt in Deutschland eine gesetzliche Höchstgrenze von 8 Stunden pro Werktag, in Ausnahmefällen sind bis zu 10 Stunden möglich. Zu beachten sind auch die gesetzlichen Pausenregelungen. Ab 6 Stunden Tätigkeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, ab 9 Stunden sind es 45 Minuten. Die Pausen zählen übrigens nicht zur Arbeitszeit.
Ein wichtiger Bestandteil im Arbeitsvertrag sind die Angaben zur Probezeit. Sie darf maximal 6 Monate lang sein und beträgt in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten. Die Probezeit ermöglicht sowohl Ihrem Arbeitgeber als auch Ihnen als Arbeitnehmer festzustellen, ob Sie zusammenpassen. Eine Kündigung zum Ende der Probezeit kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.
Hat ein Unternehmen mehrere Standorte oder Zweigstellen, muss im Arbeitsvertrag ein genauer Arbeitsort angeben werden. Zwar kann Ihr Arbeitgeber auch einen regelmäßigen Einsatz an einem anderen Standort einfordern, dieser muss dann jedoch in Fahrdistanz liegen (max. 1,5 Stunden Fahrtzeit). Eine willkürliche Versetzung an einen weiter entfernten Einsatzort ist ohne Weiteres nicht möglich, sofern dies nicht z.B. im Rahmen einer sogenannten Versetzungsklausel vereinbart wurde.
Überstunden sind ein beliebter Streitgrund vor den Arbeitsgerichten. Grundsätzlich besteht für Sie als Arbeitnehmer keine Verpflichtung Überstunden zu leisten. Nur in besonderen unvorhergesehenen Fällen darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Da in der Praxis dennoch oftmals Überstunden anfallen, sollte der Arbeitsvertrag hierzu Klarheit schaffen:
Werden Überstunden ausgezahlt oder mit Freizeit abgegolten? Bis zu welchem Umfang können Überstunden ins neue Jahr übertragen werden? Und wie viele Überstunden sind bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten? Dies ist übrigens nicht unbegrenzt möglich. Betragen die Überstunden regelmäßig mehr als 10 Prozent der Wochenarbeitszeit ist die beliebte „Überstundenklausel“ meist unwirksam und der Arbeitgeber muss einen Ausgleich schaffen.
Das Gehalt handeln Sie üblicherweise bereits vor Vertragsabschluss mit Ihrem Arbeitgeber aus. Sowohl die regelmäßige Vergütung für Ihre Arbeitsleistung als auch gewährte Zusatzleistungen wie Sonderzahlungen, Boni oder Urlaubsgeld sollten im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
In Deutschland besteht ein Anspruch auf jährlichen Mindesturlaub, der sicherstellen soll, dass jeder Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen Urlaub hat. Bei einer 5-Tage Woche beträgt er entsprechend 20 Tage.
Abweichende Regelungen dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen. Wenn Sie mehr Urlaubstage ausgehandelt haben, sollten Sie dies natürlich im Arbeitstrag vermerken lassen.
Der Gesetzgeber hat im BGB zum Schutz der Arbeitnehmer feste Regeln für eine Kündigung vorgeben. Solange diese nicht unterschritten werden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auch abweichende Absprachen treffen, z.B. längere Kündigungsfristen. Die getroffenen Vereinbarungen zur Kündigung sollten auch im Arbeitsvertrag dokumentiert sein.
Die bislang vorgestellten Punkte gehören zu den Kernbestandteilen des Arbeitsvertrages und finden sich in vielen Verträgen wieder. Darüber hinaus kann der Arbeitsvertrag auch weitere Angaben enthalten.
Ein Punkt ist beispielsweise die Vereinbarung oder der Ausschluss von Nebentätigkeiten. Als Nebentätigkeiten gelten entgeltliche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer neben seiner hauptberuflichen Beschäftigung aufnimmt. Oftmals ist dies in begrenztem Umfang möglich, üblich ist jedoch eine Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber.
Weitere Punkte, die häufig im Arbeitsvertrag geregelt werden, sind Vereinbarungen zum Datenschutz, zu Geheimhaltungspflichten oder zum Wettbewerbsverbot, die das Wissen und die Stellung des Arbeitgebers im Wettbewerb sowie dessen Kundenbeziehungen bzw. die Daten der Kunden schützen.
Das Thema Arbeitsvertrag ist ein sehr weites und komplexes Feld, weshalb wir an dieser Stelle nur eine erste Übersicht geben können. Weiterführende und vertiefende Informationen finden Sie unter anderem auf folgenden Internetseiten:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a711-arbeitsrecht.pdf
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsvertrag.html
https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/arbeitsvertrag_standard/