Es ist Urlaubszeit und viele Firmen müssen Personalengpässe ausgleichen. Gleichzeitig möchte sich so mancher Schüler gerne etwas dazuverdienen und sucht einen Ferienjob. Daher ist es nicht verwunderlich, dass in vielen Unternehmen regelmäßig Ferienjobber die Stammbelegschaft unterstützen. Beim Einsatz von minderjährigen Arbeitnehmern im Rahmen eines Ferienjobs gibt es jedoch einiges zu beachten.
Eine Übersicht über wesentliche gesetzliche Vorgaben hat nun der Haufe Verlag auf seinem Personal-Blog zusammengestellt.
Eine entscheidende Voraussetzung für die arbeitsrechtliche Einordnung der Ferienjobber ist das Alter. Hier unterscheidet der Gesetzgeber drei Altersgruppen:
Kinder bis 13 Jahre, Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sowie Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Aufgrund des Beschäftigungsverbotes von Kindern in Deutschland darf die jüngste Altersgruppe noch nicht im Rahmen eines Ferienjobs beschäftigt werden. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gibt es Ausnahmeregelungen, die eine stundenweise Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bereits bis zu 8 Stunden am Tag arbeiten. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen, z.B. durch das Jugendschutzgesetz.
Ferienjobber sind in der Regel auf Basis eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Eine Kündigung ist dann nicht notwendig, die Beschäftigung endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Ansonsten stehen ihnen weitgehend dieselben Recht zu wie regulären Arbeitnehmer, z.B. Entgeltfortzahlung. Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht jedoch erst nach mehr als 4-wöchiger Beschäftigung.
Weitere Informationen zur Beschäftigung von Ferienjobbern, z.B. zu den gesetzlichen Grundlagen und Einschränkungen im Detail oder den Mindestlohn finden Sie unter: