Fasching und Karneval am Arbeitsplatz

Karneval, Fasching am Arbeitsplatz

Fasching, Fastnacht, Karneval: Die fünfte Jahreszeit steuert auf ihren Höhepunkt zu und an vielen Orten herrscht Ausnahmezustand. Doch wie verhält es sich mit der fröhlichen Ausgelassenheit und Verkleidung am Arbeitsplatz. Welche Rechte haben die „Jecken“ und wie gelingt ein reibungsloses Miteinander in den „tollen Tagen“?

Anspruch auf Urlaub

Gerade in den Hochburgen des Straßenkarnevals wie Düsseldorf, Köln und Mainz besitzen Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnachtsdienstag fast Feiertagscharakter. In vielen Unternehmen ruht sogar der Betrieb oder es wird nur eine Notbesetzung vorgehalten. Im Arbeitsrecht sind diese Tage jedoch ganz normale Arbeitstage. Es besteht also weder ein Anspruch auf Urlaub, noch sind sie per se frei.

Rechtszeitiges Einholen von Urlaub bzw. Absprachen mit dem Arbeitgeber sind also angezeigt. Bei unentschuldigtem Fehlen drohen Schwierigkeiten, bis hin zur Abmahnung oder Kündigung.

Wichtig für Arbeitgeber: Gibt dieser seinen Mitarbeitern z.B. am Rosenmontag frei, so sollte er deutlich darauf hinweisen, dass dies nur für das jeweilige Jahr gilt, freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf die Zukunft erfolgt. Genehmigt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nämlich ohne diesen Hinweis in drei aufeinanderfolgenden Jahren Sonderurlaub, wird hieraus eine „betriebliche Übung“ und sie können auch in den Folgejahren darauf bestehen.

Verkleidung am Arbeitsplatz

Mitunter ist es üblich, an Fastnacht verkleidet zur Arbeit zu erscheinen. Ein Recht auf Maskerade gibt es jedoch nicht. Auch an den „tollen Tagen“ kann der Arbeitgeber auf das Tragen von Dienstkleidung bestehen oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben. In Arbeitsbereichen, wo Schutzkleidung vorgeschrieben ist, gilt dies natürlich ganz besonders.

Verhalten am Arbeitsplatz

Auch an Karneval schuldet der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag beschriebene Arbeitsleistung. Ausgelassenes Feiern, Tanzen, Fastnachts-Polonaise und laute Musik stören den Betrieb und müssen vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden.

Um Ärger, bis hin zur Abmahnung, zu vermeiden, sollte man sich also rechtzeitig verbindlich absprechen, wann und wie am Arbeitsplatz gefeiert wird. Absprachen und Rücksichtnahme sind natürlich nicht nur im Verhältnis zum Arbeitgeber wichtig, sondern auch unter den Kollegen. Nicht jedem steht der Sinn nach ausgelassener Schunkellaune. Und manch einer ist aufgrund bevorstehender Deadlines und wichtiger Projekte auf eine ruhige Umgebung für konzentriertes Arbeiten angewiesen.

Alkohol am Arbeitsplatz

Arbeitsrechtlich gelten in Bezug auf den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz an Fasching dieselben Regeln wie an anderen Tagen auch. Ein allgemeines Alkoholverbot, z.B. im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, ist zu beachten.

Doch auch wenn kein striktes Alkoholverbot besteht und zu besonderen Anlässen durchaus mal mit einem Gläschen angestoßen wird, die Arbeitsleistung darf nicht durch Alkoholkonsum beeinträchtigt werden.

Alkohol am Arbeitsplatz verbietet sich natürlich von vornherein, wenn es um sicherheitsrelevante Arbeitsbereiche, das Führen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen geht.

Absprachen und Rücksichtnahme

Arbeitsrechtlich gelten an Karneval weitgehend dieselben Vorgaben wie an anderen Arbeitstagen auch. Wird es auch am Arbeitsplatz gefeiert, sollten demnach eindeutige Absprachen getroffen werden. Rücksichtnahme auf andere, trotz aller Ausgelassenheit, hilft auch hier für ein gutes Miteinander. Damit die gute Stimmung nicht zuletzt in dicker Luft verloren geht.

Zurück zur Newsübersicht

Cookie Einstellungen Cookie-Einstellungen

Willkommen! Übernimm die Kontrolle über deine Cookies.

Bei Tempo-Team kombinieren wir die Kraft der heutigen Technologie mit der Leidenschaft unserer HR-Experten, um eine menschlichere Erfahrung zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, verwenden wir Cookies. Cookies helfen uns dabei, ein nahtloses Surferlebnis zu bieten, indem die Cookies dich bei jedem Besuch der Website erkennen und unserem Team helfen, zu verstehen, welche Teile der Website für dich am interessantesten sind. Bei den Cookie-Einstellungen auf dieser Seite stehen dir "Alle akzeptieren" sowie "Alle ablehnen" zur Auswahl. Du kannst deine Einstellungen jedoch jederzeit ändern bzw. über "Cookie-Einstellungen" individuell anpassen. Bitte beachte, dass du dadurch möglicherweise einige Funktionen verlierst.
Weitere Informationen findest du in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt Unsere Cookies. Informiere dich vorab auch über die Art und Weise wie wir deine Daten verarbeiten in unseren Datenschutzhinweisen.

Cookie-Einstellungen
Alle ablehnen
Alle akzeptieren

Cookie-Präferenzzentrum

Du befindest dich auf www.tempo-team.de, der Website von Tempo-Team Management Holding GmbH, im Folgenden als "Tempo-Team" oder "wir" bezeichnet. Unsere Website (www.tempo-team.de und ihre Subdomains) verwendet Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die über deinen Browser auf deinem Gerät (Computer, Tablet oder Mobiltelefon) gespeichert werden, um die Nutzung der Website zu vereinfachen, bestimmte Funktionen zu aktivieren und den Besuch unserer Website attraktiv zu gestalten. Wir verwenden Cookies, um unseren Website-Besuchern eine bessere Erfahrung zu bieten, Präferenzen zu identifizieren, technische Probleme zu diagnostizieren, Trends zu analysieren und uns allgemein bei der Verbesserung unserer Website zu helfen. Die Informationen in den Cookies beziehen sich auf dein Gerät, deinen Browser und die Art und Weise, wie du unsere Inhalte durchblätterst, und sind nicht mit deinem Namen, deiner Adresse oder deiner E-Mail-Adresse verknüpft. Soweit personenbezogene Daten mit Cookies erhoben werden, werden diese nur gemäß unserer Datenschutzhinweise im Abschnitt Unsere Cookies verarbeitet.

Alle ablehnen Alle akzeptieren
Erforderliche Cookies

Diese Cookies sind erforderlich, damit die Webseite funktioniert, und können in unseren Systemen nicht ausgeschaltet werden. Sie werden normalerweise nur als Reaktion auf von dir durchgeführte Aktionen festgelegt, die einer Anforderung von Diensten gleichkommen, z. B. das Festlegen deiner Datenschutzeinstellungen, das Anmelden oder das Ausfüllen von Formularen. Du kannst deinen Browser so einstellen, dass dieser Cookies blockiert oder du über diese Cookies benachrichtigt wirst. Einige Bereiche der Website funktionieren dann aber nicht. Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Marketing & Statistik Cookies

Diese Cookies können über unsere Website von unseren Werbepartnern gesetzt werden. Sie können von diesen Unternehmen verwendet werden, um ein Profil deiner Interessen zu erstellen und dir relevante Anzeigen auf anderen Websites zu zeigen. Sie speichern nicht direkt personenbezogene Daten, basieren jedoch auf einer einzigartigen Identifizierung deines Browsers und Internet-Geräts. Wenn du diese Cookies nicht zulässt, wirst du weniger gezielte Werbung erleben und einige Funktionen auf unserer Website stehen dir nicht zur Verfügung.

Speichern