Fasching, Fastnacht, Karneval: Die fünfte Jahreszeit steuert auf ihren Höhepunkt zu und an vielen Orten herrscht Ausnahmezustand. Doch wie verhält es sich mit der fröhlichen Ausgelassenheit und Verkleidung am Arbeitsplatz. Welche Rechte haben die „Jecken“ und wie gelingt ein reibungsloses Miteinander in den „tollen Tagen“?
Gerade in den Hochburgen des Straßenkarnevals wie Düsseldorf, Köln und Mainz besitzen Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnachtsdienstag fast Feiertagscharakter. In vielen Unternehmen ruht sogar der Betrieb oder es wird nur eine Notbesetzung vorgehalten. Im Arbeitsrecht sind diese Tage jedoch ganz normale Arbeitstage. Es besteht also weder ein Anspruch auf Urlaub, noch sind sie per se frei.
Rechtszeitiges Einholen von Urlaub bzw. Absprachen mit dem Arbeitgeber sind also angezeigt. Bei unentschuldigtem Fehlen drohen Schwierigkeiten, bis hin zur Abmahnung oder Kündigung.
Wichtig für Arbeitgeber: Gibt dieser seinen Mitarbeitern z.B. am Rosenmontag frei, so sollte er deutlich darauf hinweisen, dass dies nur für das jeweilige Jahr gilt, freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf die Zukunft erfolgt. Genehmigt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nämlich ohne diesen Hinweis in drei aufeinanderfolgenden Jahren Sonderurlaub, wird hieraus eine „betriebliche Übung“ und sie können auch in den Folgejahren darauf bestehen.
Mitunter ist es üblich, an Fastnacht verkleidet zur Arbeit zu erscheinen. Ein Recht auf Maskerade gibt es jedoch nicht. Auch an den „tollen Tagen“ kann der Arbeitgeber auf das Tragen von Dienstkleidung bestehen oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben. In Arbeitsbereichen, wo Schutzkleidung vorgeschrieben ist, gilt dies natürlich ganz besonders.
Auch an Karneval schuldet der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag beschriebene Arbeitsleistung. Ausgelassenes Feiern, Tanzen, Fastnachts-Polonaise und laute Musik stören den Betrieb und müssen vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden.
Um Ärger, bis hin zur Abmahnung, zu vermeiden, sollte man sich also rechtzeitig verbindlich absprechen, wann und wie am Arbeitsplatz gefeiert wird. Absprachen und Rücksichtnahme sind natürlich nicht nur im Verhältnis zum Arbeitgeber wichtig, sondern auch unter den Kollegen. Nicht jedem steht der Sinn nach ausgelassener Schunkellaune. Und manch einer ist aufgrund bevorstehender Deadlines und wichtiger Projekte auf eine ruhige Umgebung für konzentriertes Arbeiten angewiesen.
Arbeitsrechtlich gelten in Bezug auf den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz an Fasching dieselben Regeln wie an anderen Tagen auch. Ein allgemeines Alkoholverbot, z.B. im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, ist zu beachten.
Doch auch wenn kein striktes Alkoholverbot besteht und zu besonderen Anlässen durchaus mal mit einem Gläschen angestoßen wird, die Arbeitsleistung darf nicht durch Alkoholkonsum beeinträchtigt werden.
Alkohol am Arbeitsplatz verbietet sich natürlich von vornherein, wenn es um sicherheitsrelevante Arbeitsbereiche, das Führen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen geht.
Arbeitsrechtlich gelten an Karneval weitgehend dieselben Vorgaben wie an anderen Arbeitstagen auch. Wird es auch am Arbeitsplatz gefeiert, sollten demnach eindeutige Absprachen getroffen werden. Rücksichtnahme auf andere, trotz aller Ausgelassenheit, hilft auch hier für ein gutes Miteinander. Damit die gute Stimmung nicht zuletzt in dicker Luft verloren geht.