Die Bundesregierung hat rückwirkend zum 1. März erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in Kraft gesetzt. Dies soll es in der aktuellen Situation Betrieben erleichtern, ihre Mitarbeiter auch bei vorübergehend reduziertem oder ausgesetztem Geschäftsbetrieb weiter in Beschäftigung zu halten.
Im Wesentlichen umfassen die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld:
Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitergeld und Hilfestellung bei der Beantragung finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
Speziell für Arbeitnehmer hat auch die Bundesagentur für Arbeit einen eigenen Informationsbereich aufgebaut, der häufige Fragen beantwortet:
https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
Kurzarbeitergeld dient als Überbrückungshilfe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und soll einer vorzeitigen Entlassung von Arbeitnehmern entgegenwirken. Durch das Kurzarbeitergeld kann ein Verdienstausfall zumindest teilweise ausgeglichen werden und der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Für eine Inanspruchnahme muss der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Als Maßnahme gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Corona- bzw. COVID-19-Pandemie wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 angepasst (siehe oben).
Die weitreichenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, hinterlassen auf dem Arbeitsmarkt deutliche Spuren. Zum 31.03.2020 meldet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass sich die Zahl der Kurzarbeitsanzeigen im März 2020 vervielfacht hat:
Die Anzeigen auf Kurzarbeit, die bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgrund der aktuellen Lage eingehen, sind seit Beginn der Ausgangsbeschränkungen auf ein neues Höchstniveau angestiegen. Zum 31.03.2020 hat die BA gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine erste Auswertung für den März veröffentlicht. Demnach sind im März bundesweit rund 470.000 Anzeigen auf Kurzarbeit bei der BA eingegangen. Im Vormonat Februar lag die Zahl der Kurzarbeitsanzeigen bei lediglich 1.900.
Branchenschwerpunkte sind derzeit der Handel und das Hotel- und Gaststättengewerbe. Allerdings verteilen sich die Anzeigen auf nahezu alle Branchen.
Um die Flut der Anträge zügig bearbeiten zu können, wird die Organisation der Bundesagentur für Arbeit aktuell zügig umgebaut und Personal aufgestockt. Die BA bittet Arbeitgeber verstärkt ihre Online-Angebote zu nutzen. Sowohl die Anzeige als auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld können schnell, sicher und jederzeit online erfolgen.
*Quelle: Pressemeldung des BMAS
Was bedeutet Kurzarbeit konkret und welche Regelungen sind im Detail zu beachten: Wie lange können oder müssen Sie in Kurzarbeit gehen, wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Was ist mit Urlaubsansprüchen und Überstunden? Und welche Regelungen gibt es für Selbstständige?
Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtsexperte Peter Schüren von der Universität Münster auf dem Portal Ingenieur.de: