Das Ehrenamt ist in Deutschland weit verbreitet. Jeder Dritte engagiert sich unentgeltlich und freiwillig für gemeinnützige Zwecke – die meisten neben dem Beruf. Doch wie ist das arbeitsrechtlich: Muss Ihr Arbeitgeber Sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit freistellen? Oder kann er sie Ihnen sogar verbieten?
Den Rahmen für die ehrenamtliche Tätigkeit von Berufstätigen in Deutschland stecken unterschiedliche Gesetze und Verordnungen. Welche Vorgaben greifen, hängt nicht nur von der Art und vom Umfang des Ehrenamtes ab, auch regional gibt es Unterschiede.
Grundsätzlich gilt: Es steht Ihnen frei ein Ehrenamt auszuführen. Es bedarf für Ihr Engagement nicht der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Allerdings sollten Sie es mitteilen, denn in vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass Sie eine „Nebentätigkeit“ melden müssen. Das gilt auch für eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Verbieten darf Ihr Arbeitgeber das Ehrenamt allerdings nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn Sie ihm hierdurch direkte Konkurrenz machen würden, Sie die Nebentätigkeit so stark beansprucht, dass Sie Ihrer Arbeit nicht mehr ohne Einschränkungen nachgehen können oder Ihr Engagement den Ruf der Firma schädigen würde.
Ob Sie für Ihr ehrenamtliches Engagement freigestellt werden oder Sonderurlaub beantragen können, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. So begründet beispielsweise der Paragraph 616 BGB einen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung für ehrenamtliche Richter und Schöffen sowie für Ehrenamtliche, die in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung tätig sind.
Auch für ehrenamtlich Tätige im Bereich Gesundheit, Brand- und Katastrophenschutz gelten besondere Regeln, die meist einen Anspruch auf Freistellung, Lohnfortzahlung sowie eine Absicherung im Falle von Unfall oder Krankheit beinhalten. Hiermit wird Rechnung getragen, dass ihr Engagement einen wichtigen Beitrag für die Grundversorgung der Allgemeinheit leistet.
Für die freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdienste stecken entsprechende Landesgesetze der Bundesländer den Rahmen. Ein Engagement beim Technischen Hilfswerk regelt bundeseinheitlich das THW-Gesetz. Die entstandenen Aufwendungen für Lohnfortzahlung und Sozialversicherung können sich Arbeitgeber teilweise erstatten lassen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Kommune, Behörde bzw. beim THW stellen.
Zahlreiche Ehrenamtliche engagieren sich in Vereinen, z.B. in der Kinder- und Jugendarbeit. Auch hier gibt es für viele Anlässe ein Recht auf Freistellung, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Interessen gegenüberstehen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Teilweise sehen die Landesgesetze eine bezahlte Freistellung vor, teilweise wird diese ausgeschlossen oder gesetzliche Vorgabe fehlen.
Ausführlichere Informationen zum Thema Ehrenamt und Arbeitsrecht finden Sie unter anderem hier:
Ingenieur.de: Wann Arbeitgeber Ehrenamtlern eine Freistellung gewähren müssen
Impulse.de: Wann Mitarbeiter wegen eines Ehrenamts nicht zur Arbeit müssen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Unfallversichert im freiwilligen Engagement
Ohne Ehrenamt geht es nicht! Viele Menschen engagieren sich neben ihrem Beruf ehrenamtlich. Sie tragen damit maßgeblich zu unserer lebenswerten Gesellschaft bei. Wir finden das großartig und unterstützen mit der Initiative „Ehrensache“ jedes Jahr konkrete Projekte unserer Mitarbeiter. Weitere Informationen zur Tempo-Team Ehrensache finden Sie hier.