Bei beruflich veranlassten Umzügen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei eine Umzugsauslage bezahlen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 des Bundesministeriums der Finanzen ändern sich nun diese Umzugskostenpauschalen. Die neuen Pauschalen können rückwirkend für beruflich veranlasste Umzüge ab 1. April 2021 angesetzt werden.
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Pauschbetrag für Berechtigte nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG steigt demnach auf:
Der Pauschbetrag für jede andere Person nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG (Ehegatte, Lebenspartner etc) steigt auf:
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
Auch der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, wurde angepasst. Er beträgt ab:
Weitere Informationen: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Juli 2021