Das ändert sich 2021: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Wichtige Änderungen 2021 - Arbeitsrecht, Steuerrechte etc.

Das neue Jahr 2021 bringt wieder jede Menge Änderungen im Arbeitsrecht und Steuerrecht mit sich. Sowohl bestehende Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie werden uns im neuen Jahr weiter begleiten als auch Änderungen, z.B. bei der Pendlerpauschale, dem Mindestlohn oder den Beitragsbemessungsgrenzen. Wir geben einen Überblick.

Steuerfreier Corona-Bonus weiterhin möglich

Die Frist zur Auszahlung der steuerbefreiten Corona-Prämie wurde vorerst bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Wichtig: Die Corona-Prämie darf nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammen. Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie ist bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei, darüber hinaus gehende Zahlungen sind wie Arbeitslohn zu versteuern.

Kurzarbeit: weiterhin erleichterter Zugang und erhöhte Kurzarbeitergeldsätze

Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Zugangserleichterungen werden für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Arbeitnehmerüberlassung wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, ebenso die Zahlung der erhöhten Kurzarbeitergeldsätze.

Tipp: Eine ausführliche Zusammenstellung der teilweise sehr detaillierten Regelungen zur Kurzarbeit finden Sie hier.

Digitale Betriebsratsarbeit in 2021

Mit § 129 BetrVG war es Betriebsräten im Pandemie-Jahr 2020 erstmals möglich, virtuelle Betriebsversammlungen abzuhalten und auch Beschlüsse virtuell zu fassen. Die zuerst bis zum 31.12.2020 befristete Regelung wurde bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert.

Umsatzsteuer steigt wieder auf die alten Sätze

Im Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020 wurden Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt. Nach dem Jahreswechsel gelten wieder die alten Sätze von 7 bzw. 19 Prozent.

Kostenpauschale für das Arbeiten im Homeoffice

Als Reaktion auf die veränderten Arbeitsbedingungen während der Corona-Pandemie gilt rückwirkend für 2020 sowie für 2021: Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, können hierfür steuermindernd eine Kostenpauschale ansetzen, auch wenn der Heimarbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den allgemeinen Kostenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt.

Diese Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag. Sie gilt nur, wenn Sie diesen Tag ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, und ist auf 120 Arbeitstage bzw. 600 Euro im Jahr begrenzt. Für diese Tage kann natürlich keine Entfernungspauschale in Abzug gebracht werden.

Erhöhung der Entfernungspauschale und neue Mobilitätsprämie

Ab Januar 2021 steigt die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf dann 0,35 Euro. Entsprechend können auch Arbeitgeberzuschüsse für die PKW-Nutzung bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit lediglich 15 Prozent Pauschalsteuer belegt werden.

Neu ist die sogenannte Mobilitätsprämie. Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt, können von der erhöhten Entfernungspauschale nicht profitieren. Durch die Mobilitätsprämie erhalten sie jedoch für jeden über die ersten 20 Entfernungskilometer hinausgehenden Kilometer Arbeitsweg 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Wer weniger als 20 Kilometer zur Arbeit fährt, geht weiterhin leer aus.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale gilt nur für den Arbeitsweg. Die Erstattungspauschale von Geschäftsfahrten mit dem privaten PKW bleibt unverändert bei 30 Cent je gefahrenem Kilometer.

Neue CO2-Abgabe auf fossile Brenn- und Treibstoffe

Leider steht der höheren Entfernungspauschale auch eine neue Abgabe entgegen. Um Anreize für mehr Klimaschutz zu schaffen, führt die Bundesregierung 2021 eine CO2-Abgabe ein. Sie wird auf Benzin, Diesel, Heizöl und Gas erhoben. Viele Energieversorger und Mineralölunternehmen haben bereits angekündigt, dass sie die Mehrkosten an den Verbraucher weitergeben werden.

Höherer Mindestlohn

Zum Jahreswechsel steigt der Mindestlohn in einer ersten Stufe auf 9,50 Euro brutto. Ab Juli 2021 folgt eine weitere Anhebung auf 9,60 Euro.

Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld im neuen Jahr wird um 15 Euro erhöht. Parallel dazu steigen der Kinderfreibetrag sowie die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsplatzbedarf.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 576 Euro auf 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt von 2.640 Euro auf 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).

Änderungen beim Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, erhöht sich im neuen Jahr deutlich. Für viele Arbeitnehmer fällt damit der Soli weg oder er verringert sich zumindest deutlich.

Wenn die jährliche Lohn- und Einkommenssteuer unter 16.956 Euro liegt, wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben. Bis zu einer Steuerlast von 31.528 Euro steigt der Prozentsatz schrittweise an, darüber werden dann die vollen 5,5 Prozent fällig.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung

Ab 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt auf 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro pro Jahr) in den alten sowie auf 6.700 Euro pro Monat (80.400 Euro pro Jahr) in den neuen Bundesländern.

Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt ebenfalls. Die Versicherungspflicht entfällt 2021 ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.362,50 Euro (64.350 Euro Jahreseinkommen).

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 4.837,50 Euro pro Monat (58.050 Euro Bruttojahreseinkommen).

Steigende Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung aber leichterer Wechsel möglich

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2021 um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent. Viele große Krankenkassen erhöhen sogar um 0,5 Prozent.

2021 wird jedoch auch der Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung leichter. Dieser ist nun bereits nach 12 anstatt vorher 18 Monaten ohne Kündigungsschreiben möglich. Hierum kümmert sich die neue Krankenkasse.

Digitaler Krankenschein

Die Krankmeldung wird digital, allerdings schrittweise. Erst 2022 geht es dann ganz ohne „gelben Schein“.

Zum Januar 2021 stellen erste Krankenkassen und Arztpraxen um, die Krankmeldung wird dann automatisch digital übermittelt. Als Termin für die vollständige Umstellung auf die digitale Krankmeldung zwischen Arzt und Krankenversicherung ist der 1. Oktober 2021 vorgesehen.

Der „gelbe Schein“ für den Arbeitgeber ist auch 2021 noch erforderlich. Ab dem 1. Januar 2022 soll die Krankmeldung dann hier ebenfalls digital erfolgen.

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