Arbeitnehmer können den Arbeitsweg und damit zusammenhängende Kosten steuerlich absetzen. Hierzu dient die sogenannte Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Was aber, wenn beispielsweise durch einen Unfall höhere Kosten entstehen?
Nach gängiger Praxis der Finanzbehörden können Unfallkosten oder unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Sämtliche Aufwendungen für den Arbeitsweg sind demnach – steuerlich betrachtet – mit der Entfernungspauschale abgegolten. Warum dies so ist, stellte Haufe Personal kürzlich auf seinem Online Portal näher vor und führt auch zwei Urteile an, die die Einschätzung der Finanzbehörden stützen.
Sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch der Bundesfinanzhof urteilten in zwei unabhängigen Verfahren: Außergewöhnliche Belastungen sind durch die Entfernungen abgegolten. Damit ist übrigens auch keine steuerfreie Arbeitgebererstattung für Unfallkosten möglich.
Den gesamten Artikel finden Sie hier:
Entfernungspauschale / Unfälle auf dem Arbeitsweg: Kosten sind mit Entfernungspauschale abgegolten