Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes könnte für viele Zeitarbeitnehmer steuerliche Vorteile begründen. Das Gericht entschied, dass der „Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers“ darstelle. Damit ließen sich die Fahrtkosten zum Betrieb des Entleihers als Werbungskosten mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer von den Steuern absetzen und beschränken sich nicht mehr nur auf den Abzug der Entfernungspauschale.
Nach Angaben des Gerichtes könnten von dieser Entscheidung fast eine Million Zeitarbeitnehmer betroffen sein. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Nach der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014, entschied das Niedersächsische Landesgericht nun als erstes Gericht in dieser Sache. Wesentlicher Bestandteil der Urteilsbegründung ist die Tatsache, dass allein aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Befristung der Zeitarbeit beim Einsatzbetrieb dieser nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden könne.
Die ausführliche Urteilsbegründung finden Sie hier.