Der aktuelle „Lockdown light“ erstreckt sich – mit Ausnahme von bestimmten Branchen – nicht auf die Arbeitswelt. Viele Unternehmen ermöglichen ihren Mitarbeitern zwar das Arbeiten im Homeoffice, doch nicht überall ist dies möglich oder erwünscht. Gilt dann eine Ansteckung mit Corona am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall? Und wer trägt die Kosten, z.B. für notwendige Behandlungen, Arbeitsunfähigkeit oder den Corona-Test?
Mit dieser spannenden Frage setzt sich aktuell ein Artikel des Portals ingenieur.de auseinander. Die Autorin hat hierzu auch die Meinungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (VBG) sowie eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht eingeholt und kommt zu einem ambivalenten Ergebnis.
Der Begriff des Arbeitsunfalls ist ganz klar definiert. In Bezug auf eine Corona-Infektion erscheint seine Anwendung jedoch nicht eindeutig.
Unfälle am Arbeitsplatz sowie Wegeunfälle auf dem Weg zur Arbeit sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Wer sich also auf dem Weg zur Arbeit ein Bein bricht, erleidet eindeutig einen Arbeitsunfall.
Nach Auskunft der VBG kann auch eine Infektion mit Covid-19 infolge einer Beschäftigung als Arbeitsunfall gelten. Allerdings muss hierfür die Ansteckung nachweislich auf eine infizierte Person aus dem Arbeitsumfeld zurückzuführen sein.
Dieser Nachweis dürfte in der Praxis oftmals schwierig sein. Ein sporadischer Kontakt zu infizierten Kollegen, z.B. im Aufzug oder Treppenhaus ist nicht ausreichend. Wenn der direkte Schreibtischnachbar jedoch erkrankt ist, wird er als sogenannte Indexperson gelten und damit ein Arbeitsunfall vorliegen.
Kommt es in einem Betrieb zu einem gehäuften Infektionsgeschehen, kann eine Ansteckung unter Umständen auch als Arbeitsunfall gelten, wenn keine Indexperson identifizierbar ist, von der die eigene Ansteckung nachweislich ausging.
Allerdings sei die rechtliche Einordnung in Bezug auf Masseninfektionen noch nicht eindeutig, wird Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Beitrag zitiert: „Das ist noch nicht abschließend geklärt. Haben spezifische Umstände des Arbeitsplatzes zur Infektion geführt, könnte man dies annehmen. Geht die Ansteckung mehr auf ein allgemeines Lebensrisiko zurück, da die Corona-Erkrankung in der Bevölkerung weit verbreitet ist, wird man dies ablehnen müssen.”
Neben dem Arbeitsunfall gibt es auch noch die sogenannten Berufskrankheiten. Hierunter werden Erkrankungen verstanden, die aufgrund der besonderen Einwirkungen am Arbeitsplatz beim Arbeitnehmer entstehen. Typische Beispiele sind chronische Erkrankungen der Atemwege im Bergbau und in der chemischen Industrie oder Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates aufgrund schwerer körperlicher Arbeiten, wie sie oftmals im Handwerk oder Baugewerbe auftreten.
Alle Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung, kurz BVK, aufgelistet. Derzeit sucht man hier noch Vergebens nach einem Bezug auf Sars-CoV-2. Allerdings werden Infektionskrankheiten für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Krankenpfleger oder Labormitarbeiter regelmäßig anerkannt.
Weitere Informationen zum Thema und eine ausführlichere Einschätzung der rechtlichen Lage finden Sie unter:
Arbeiten in Zeiten von Corona: Checkliste zur Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz