Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt in Deutschland die Überlassung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber an Dritte. Das Gesetz trat im Jahr 1972 erstmals in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert.
Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit bezeichnet die temporäre Überlassung eines Arbeitnehmers an ein Entleihunternehmen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht direkt beim Unternehmen angestellt, bei dem er seine Arbeit verrichtet, sondern beim Personaldienstleister. Zwischen Mitarbeiter, Personaldienstleister und Einsatzunternehmen besteht eine Dreieckskonstellation.
Die verleihenden Arbeitgeber/Personaldienstleister werden auch als Verleiher bezeichnet; Unternehmen, an die Arbeitnehmer überlassen werden, als Entleiher.
Eine wesentliche Funktion des AÜG ist der Schutz der Arbeitnehmer durch Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung. .
Hierfür sind unter anderem Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer, zum Arbeitsentgelt, zum Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher sowie zur Erlaubnispflicht enthalten.
Wichtige Punkte des AÜG sind:
Die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes obliegt der Bundesagentur für Arbeit und umfasst neben der Erlaubniserteilung die Verfolgung und Ahndung von Verstößen der Erlaubnisinhaber gegen die Vorgaben des AÜG.
Hierfür arbeitet die Bundesagentur für Arbeit eng mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zusammen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig über Verdachtsfälle und führen gemeinsame Prüfungen durch.
Die Zollverwaltung ist für die Verfolgung und Ahndung von illegaler Arbeitnehmerüberlassung ohne Verleiherlaubnis zuständig. Zudem kontrolliert sie die Einhaltung der allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung sowie sonstiger allgemeinverbindlicher Branchen-Mindestlöhne.
Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können bei jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Ein vorheriges Gespräch bei den zuständigen Stellen im Verleih- oder Entleihbetrieb bietet sich an. In Betrieben mit einem Betriebsrat kann auch hier Unterstützung gesucht werden.
Zeitarbeitnehmer können in fast allen Branchen entsprechend des AÜG eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es im Bauhauptgewerbe und im Kernbereich der Fleischwirtschaft. Hier hat der Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt.
Seriöse Zeitarbeitsfirmen achten auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere auch auf die Arbeitnehmerschutzgesetze. Hierzu gehören u. a.:
Der Zeitarbeit kommt daher große gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung zu.
Dennoch kursieren Bedenken und Vorurteile. Nicht zuletzt haben vereinzelt auch schwarze Schafe den Ruf der Branche beschädigt.
Doch Zeitarbeit ist besser als ihr Ruf. Überzeuge dich selbst:
Wir haben verbreitete Vorurteile zur Zeitarbeit aufgegriffen und erklären, wie es wirklich ist.
Weiterführende Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Häufig gestellte Fragen zum Thema Leiharbeit